All-In Vereinbarung

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  • #64592
    longisland
    Teilnehmer

    Hallo!

    Ich hätte eine spezielle Frage zu All-In Vereinbarungen. Lt. dem Salzburger Steuerdialog wurde festgehalten, dass für All-In Vereinbarungen für die Ermittlung des Grundlohns der Teiler von 173 (173 + 20 +10 = 203) Stunden heranzuziehen ist. Der Überstundenteiler lt. Kollektivvertrag beträgt bei uns jedoch 167.

    Für mich stellt sich nun die Frage, welche Stunden zählen nun wirklich als Überstunden nach §68 (2)?

    Alle Stunden über der kollektivvertraglichen Arbeitszeit oder sind die Stunden bis zu 173 Mehrstunden, und nur die Stunden über 173 steuerfrei gem. §68(2). Ich konnte in diesem Bereich keine klare Antwort finden.

    Aus meiner Sicht müssten bereits die Stunden über 167 als Überstunden gem §68(2) anzusetzen sein, da dies für sämtliche Mitarbeiter in unserem Unternehmen gilt. Bin hier jedoch ein wenig verunsichert. Vielen Dank für Eure / Ihre Antworten.

    lg

    Longisland

    #71167
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo longisland!

    Du dividierst einfach das All-inclusive-Gehalt durch den Teiler 203 = Stundensatz für 1 Überstundengrundlohn x 10 x 50% = herausschälbarer steuerfreier Betrag gem. § 68 Abs. 2 (max. 86,–).
    Egal, ob z.B. bei der Mehrarbeit lt. KV ein Zuschlag anfallen würde oder nicht. Das ist die Rechtsansicht der Finanz.

    LG

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