Abzug Ausbildungskosten

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  • #63517
    Bri
    Teilnehmer

    Liebes Forum!

    Ich habe einen Dienstnehmer, der Ausbildungskosten zurückzahlen muss.

    Wie verrechne ich jetzt den diesbezüglichen Abzug:

    Laut dem PV-Info 04/2006, Seite 17, stellen solche Rückzahlungen,
    die anläßlich eines DV-Endes anfallen, Werbungskosten dar, d.h. die
    laufende LST-BMGL wird um den Rückzahlungsbetrag verringert.
    Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob diese Berücksichtigung der
    Werbungskosten nicht auch auf dem L 16 stehen muss, wenn ja
    unter welcher Position. – sonstige steuerfreie Bezüge???

    Würde die Vorgehensweise genau so aussehen, wenn ich dem DN bei Austritt die Kosten für Arbeitskleidung, die er nicht zurückgebracht hat, (spezielle Kleidung für Reinraum) abziehen würde.

    Bitte um Mithilfe. Danke
    Bri

    #68828
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Bri!

    Dazu die RZ 319 aus den LSt-RL:

    „Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Die Erstattung (Rückzahlung) von steuerfreien bzw. nicht steuerbaren Einnahmen ist im Hinblick auf § 20 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
    Bei der Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, welche vorerst durch den Arbeitgeber getragen wurden und vom Arbeitnehmer auf Grund dienstvertraglicher Regelungen anlässlich der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses zu refundieren sind, handelt es sich im Zeitpunkt der Rückzahlung um Werbungskosten. Auch die Rückzahlung von steuerpflichtigen Einnahmen, die mit festen Steuersätzen (§ 67 EStG 1988, § 69 EStG 1988, § 70 EStG 1988) besteuert wurden, ist zum laufenden Tarif als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erfolgt die Erstattung (Rückzahlung) im Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses, so hat der Arbeitgeber die rückerstatteten
    Beträge bei der Abrechnung des laufenden Arbeitslohnes zu berücksichtigen und in voller Höhe in den Lohnzettel unter „sonstige steuerfreie Bezüge“ (KZ 243) aufzunehmen. Erfolgt die Rückzahlung (Erstattung) nach Beendigung des Dienstverhältnisses an einen früheren
    Arbeitgeber, so kann die Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung durch das FA erfolgen. Die Berücksichtigung erfolgt in beiden Fällen ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs. 3 EStG 1988).“

    Somit alles klar?

    LG

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