Ab wann rechne ich Diäten

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  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 17 Jahren von Roland.
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  • #63158
    brigit28
    Teilnehmer

    Hallo ihr Lieben,

    ich habe eine Frage:

    Wenn ich von der Firma aus auf Kurs geschickt werde, ab wann darf ich dann Diäten rechnen? Wenn ich arbeiten fahre, lege ich mit dem Zug einen Teil des gleichen Weges zurück wie wenn ich auf einen Kurs fahre, mit dem kleinen Unterschied jedoch, dass ich nicht in die Firma spaziere, die ist nämlich 10 Min vom Bahnhof entfernt, sondern dass ich im Zug sitzen bleibe und weiterfahre.
    Darf ich die Diäten ab dem Zeitpunkt, ab dem ich von zu Hause wegfahre rechnen, oder erst ab dem Zeitpunkt, wo ich normalerweise halt aussteigen würde? Aber wieso sollte ich erst ab dem Zeitpunkt rechnen wo ich normalerweise aussteigen würde, ich gehe ja eigentlich nicht in die Firma?
    Bitte helft mir weiter. Es wäre auch nett wenn ihr mir sagen könntet wo dies genau geschrieben steht.

    Schönes We!
    LG

    #68022
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Birgit!

    Entscheidender Satz aus § 26 Z4 EStG:

    Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

    Meiner Meinung nach ist es daher nicht richtig, die Diäten erst „ab Bahnhof“ zu berechnen, sondern bereits von zu Hause!

    Vielleicht liegt hier auch nur eine „Verwechslung“ mit der Arbeitszeit (bzw. Reisezeit) vor, darüber hat Mag. Gerhartl in der ASok 1/2007 einen interessanten Artikel verfasst.

    Schöne Grüße

    #68026
    brigit28
    Teilnehmer

    Wie meinst du eine Verwechslung mit der Arbeitszeit?
    LG

    #68030
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo !

    Mag. Gerhartl meint in diesem Artikel, dass sich der AN jene Zeit, die er normal als Wegzeit zur Arbeit gebraucht hätte, auch bei einer Dienstreise als Wegzeit (somit „privater“ Zeit und keine Reisezeit!) anrechnen lassen muss.

    Ich habe dir diese Textstelle reinkopiert:

    „Wegzeiten, das sind jene Zeiten, die der Arbeitnehmer für den Weg von zu Hause in die Arbeitsstätte und zurück aufwenden muss, sind keine Arbeitszeiten. Im Falle wechselnder Arbeitsstätten ist die Reisebewegung von zu Hause zu einer dieser Arbeitsstätten Wegzeit, die Reisebewegung zwischen den verschiedenen Arbeitsstätten hingegen Reisezeit. So fällt bspw. die Zurücklegung der Wege eines Busfahrers im Liniendienst zum jeweiligen Ausgangs- bzw. Endpunkt des Kurses in die Freizeit des Arbeitnehmers.

    Probleme treten auf, wenn der Arbeitnehmer die Reisebewegung nicht vom Dienstort, sondern vom Wohnort aus antritt.

    • Beispiel:

    Der Arbeitnehmer arbeitet in Wien und wohnt in St. Pölten. Zu einer Dienstreise nach Linz fährt der Arbeitnehmer nicht von Wien (fiktive Fahrzeit zwei Stunden), sondern von St. Pölten (tatsächliche Fahrzeit eine Stunde) weg. Die Fahrzeit vom Wohnort (St. Pölten) zum Dienstort (Wien) beträgt ebenfalls eine Stunde.

    M. E. wird man in diesen Fällen als Reisezeit die (allfällige) Verlängerung der Dauer der Reisebewegung (vom Wohnort aus) im Vergleich zur fiktiven Wegzeit (vom Wohnort in den Dienstort) ansetzen müssen. Im obigen Bsp. bedeutet das daher, dass der Arbeitnehmer dadurch, dass er die Reise vom Wohnort aus antritt, nicht länger unterwegs ist als bei Zurücklegung der Wegzeit von zu Hause in den Dienstort (die unstrittig zur Freizeit zählt), sodass m. E. die Fahrzeit von St. Pölten nach Linz nicht Reisezeit, sondern Freizeit ist. Fährt derselbe Arbeitnehmer von St. Pölten aus nach Graz (Fahrzeit eineinhalb Stunden), so ist als Reiszeit daher m. E. eine halbe Stunde anzusetzen.“

    So weit der Text aus der ASoK.

    Mir war das ehrlich gesagt auch neu, dass solche Zeiten praktisch ins „Privatvergnügen“ fallen.

    Schöne Grüße

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