Re:Steuerpflichtiger MAZ

#68727
Roland
Teilnehmer

Hallo Wadl + Martin!

Auch mich hat es etwas verwundert, dass dieser Zuschlag pflichtig sein wird, spricht doch die RZ 1169 aus den LSt-RL folgendes:

Gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 sind zusätzlich zu der Begünstigung nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens 43 Euro monatlich, steuerfrei. Als Überstundenzuschläge gelten auch Zuschläge für Mehrarbeit.

Das bezieht sich jedoch nur auf die kv-lichen Mehrarbeitszuschläge.
Es soll einen Wartungserlass geben, wo klargestellt wird, dass für den neuen Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag weder die Begünstigung nach § 68/1 noch nach §68/2 zustehen soll.

Schöne Grüße