Re:Sozialplan

#66499
Martin
Teilnehmer

Liebe Andrea!

Im 67er sind zwar auch die Abfertigungen geregelt, aber der Sozialplan funktioniert ein wenig anders.l
Bezüge im Rahmen von Sozialplänen sind nach § 67 (8) zu versteuern.
Und zwar:

EStG § 67 (8):
f) Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im
Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im
Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes
oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit
sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu
versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22 000 Euro mit
der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger
Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als
Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.


Und jetzt noch die Erklärungen aus den Lohnsteuerrichtlinien RZ 1114 a-e

19.11 Besteuerung von Bezügen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen anfallen (§ 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988)

1114a

Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 idgF, oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, sind wie folgt zu versteuern:

* Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 kommt zum Tragen, soweit sie nicht bereits durch andere beendigungskausale Bezüge ausgeschöpft ist.
* Der übersteigende Betrag ist gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 bis zu 22.000 € mit dem halben Steuersatz zu versteuern.
* Über das begünstigte Ausmaß gemäß § 67 Abs. 6 und Abs. 8 lit. f EStG 1988 hinausgehende Beträge sind gemeinsam mit laufender Bezug bzw. wenn kein solcher zufließt wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt der Auszahlung nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats zu versteuern. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel.

1114b

(geänderte RZ gemäß Erlass des BMF vom 28.11.2003, GZ. 07 0104/8-IV/7/03)

Die Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 gilt für alle Bezüge im Rahmen von Sozialplänen, die nach dem 31. Dezember 1999 ausgezahlt werden. Voraussetzung für die begünstigte Versteuerung derartiger Bezüge gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 ist ein ursächlicher Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses. Daher können nach dem 31. Dezember 1999 ausbezahlte Bezüge auch dann steuerbegünstigt gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 behandelt werden, wenn bei einem vor dem 1. Jänner 2000 beendeten Dienstverhältnis diese Zahlungen in einem Sozialplan vereinbart wurden. Nicht unter die Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 fallen Ersatzleistungen für nichtverbrauchten Urlaub, auch wenn das Dienstverhältnis auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 – 6 Arbeitsverfassungsgesetz beendet wird.

1114c

Zu den Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 Arbeitsverfassungsgesetz BGBl 22/1974, zählen:

* die Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen,
* die Auflösung der Dienstverhältnisse von mindestens fünf (bei Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten) bzw. mindestens 5 % (bei Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten) bzw. mindestens 30 Arbeitnehmern (bei mehr als 600 Beschäftigten),
* die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen,
* der Zusammenschluss mit anderen Betrieben,
* die Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation,
* die Einführung neuer Arbeitsmethoden,
* die Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung.

Dem § 109 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 Arbeitsverfassungsgesetz vergleichbare gesetzliche Bestimmungen finden sich zB in § 214 Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984 idgF.

1114d

1114d

Der Betrag von 22.000 € steht neben einem allenfalls gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 begünstigten Betrag zu. Die (vorrangige) Besteuerung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 erstreckt sich sowohl auf den ersten Satz als auch – soweit es sich auf Grund des Zusammenhanges mit der nachgewiesenen Dienstzeit um freiwillige Abfertigungen handelt – auf den zweiten Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988. Fallen neben den Bezügen im Rahmen eines Sozialplanes noch freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen an, die nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 (erster Satz) zu versteuern sind, so ist bei der Ausschöpfung des begünstigten Ausmaßes folgende Reihenfolge einzuhalten („Günstigkeitsklausel“):

* Abfindungen und freiwillige Abfertigungen,
* Bezüge im Rahmen von Sozialplänen.

1114e

Bei gleichzeitiger Auszahlung mit einer Pensionsabfindung steht die begünstigte Besteuerung mit dem halben Steuersatz für die Zahlungen im Rahmen von Sozialplänen zusätzlich zu. Es finden zwei getrennte Berechnungen statt. Hinsichtlich der Steuerberechnung ist Rz 1109 sinngemäß anzuwenden. Werden Bezüge im Rahmen von Sozialplänen in Teilbeträgen ausgezahlt, ist der halbe Steuersatz von der Summe aller gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 zu versteuernden Teilbeträge (maximal 22.000 €) zu ermitteln. Dieser Steuersatz ist auf alle Teilbeträge anzuwenden (siehe auch Rz 1111).

Grüsse
Martin