Re:Re: Versteuerung Bonus Meilen – Widerspruch in den LSt RL

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#69974
Martin
Teilnehmer

Liebe Kollegen!

Im LSt Wartungserlaß steht, die Bonusmeilen sind als laufender Bezug zu erfassen.
Auch wenn diese nur 1x im Dezember abgerechnet werden.
Ich persönlich bin aber der Meinung es handelt sich um einen sonstigen Bezug wenn nur einmal pro Jahr verrechnet wird.
Begründung:
Die einmal verrechneten Bonusmeilen sind wie die 1x ausbezahlte Jahresprovision ein sonstiger Bezug. Siehe dazu LSt RL 1052.
ABER: Der Zufluß der Bonusmeile erfolgt laufend mit den Flugbuchungen.
So gesehen sollte diese Sachbezug als laufender Bezug wie in LSt RL 1105 als Nachzahlung durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeitraum abgerechnet werden.

Somit widersprechen sich die LSt Richtlinen.

Bis auf weiteres rate ich zur Abrechnung wie in RL 222d beschrieben bis meine Meinung von dritter Seite bestätigt wird.

Bitte um Eure Kommentare, ob ich hier richtig kombiniert habe, oder die RL falsch ausgelegt habe.

Alles (un)klar!

Martin

1052
Neben dem in § 67 Abs. 1 EStG 1988 beispielhaft aufgezählten 13. und 14. Monatsbezug
gehören zu den sonstigen Bezügen etwa auch eine nach dem Jahresumsatz bemessene
Provision, die nur einmal und in einem Betrag gezahlt wird (VwGH 10.1.1958, 1429/56).
Werden dagegen Provisionen monatlich gleichzeitig mit den Gehältern ausgezahlt, dann kann
ihnen nicht die Eigenschaft sonstiger Bezüge zugesprochen werden (VwGH 21.11.1960,
0665/57). In jenen Fällen, in denen Provisionen monatlich akontiert werden und einmalig eine Abrechnung der so genannten Provisionsspitze erfolgt, stellen die Akontozahlungen
laufende Bezüge dar. Die Provisionsspitze dagegen ist als sonstiger Bezug unter
Berücksichtigung der Sechstelbestimmung (§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988) zu versteuern (vgl.
VwGH 11.12.1963, 1427/60). Dies gilt aber nur dann, wenn sowohl durch den Rechtstitel,
aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann (vertragliche Vereinbarung) als auch
auf Grund der tatsächlichen Auszahlung eine deutliche Unterscheidung von den laufenden
Bezügen gewährleistet ist.

1105
Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist
die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu
berechnen.

222d
Die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (zB Vielfliegerprogramm) für Dienstreisen
gutgeschriebenen Bonuswerte (zB Bonusmeilen) stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu.
Darf sie der Arbeitnehmer für private Zwecke nutzen, liegt ein im Dienstverhältnis
begründeter Vorteil des Arbeitnehmers vor, der als laufender Arbeitslohn zu erfassen ist.
Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich erklärt,
dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt oder wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einräumt, die erworbenen Vorteile in Anspruch zu
nehmen.
Kein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die „Bonusmeilen“ für dienstliche Flüge,
also auch bei Up-grading im Rahmen von dienstlichen Flügen.
Die Bewertung des Vorteils hat gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu erfolgen.
Es bestehen keine Bedenken, wenn der Sachbezug aufgrund von Erfahrungswerten pauschal
mit 1,5% der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (zB
Flüge, Hotelunterkünfte) geschätzt und der Vorteil für das gesamte Kalenderjahr spätestens
im Dezember bei der Lohnverrechnung für Dezember berücksichtigt wird.
Beispiel:
Die Aufwendungen für Flüge eines Arbeitnehmers im Rahmen von Dienstreisen im
Monat März betragen 4.000 Euro, im September und Oktober jeweils 3.000 Euro. Der
Arbeitgeber überlässt die daraus entstehenden „Bonusmeilen“ dem Arbeitnehmer. Der
diesbezügliche Sachbezug aus dem Dienstverhältnis kann mit 150 Euro (1,5% von
10.000 Euro) geschätzt werden und ist spätestens für den Kalendermonat Dezember
steuerlich zu erfassen.