Re:Re: Urlaubsantritt ohne Genehmigung

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#69494
berta
Teilnehmer

Grundsätzlich gilt bei Urlaubsanträgen, dass in einer Frist von 2 Wochen eine Entscheidung seitens des DG erforderlich ist.
Wird der Urlaubsantrag genehmigt, so gilt der Urlaubsverbrauch auch für eine weit in die Zukunft reichende Urlaubskonsumation als genehmigt und der DN hat Anspruch darauf (theoretisch könnte es ja sein, dass zwischenzeitlich das DV aufgelöst wird und sich der aliqu. Urlaub nicht mit dem seinerzeit schon genehmigten Urlaubsausmaß ausgeht – trotzdem steht dem DN dieser genehmigte Urlaub zu!). Wird jedoch seitens des DG über diesen Urlaubsantrag nicht innerhalb dieser Frist entschieden – gilt das automatisch als Zustimmung.

Allgemein gilt jedoch die Regel, dass Urlaub zwischen DG und DN zu vereinbaren ist und es einen einseitigen Urlaubsantritt rein rechtlich nicht gibt. Das Problem wird in diesem Fall aber sicherlich der seinerzeit vorgelegte Urlaubsantrag sein.

Ob dieses „auf Stur schalten“ seitens der GF sinnvoll ist bzw. der DN dahingehend einen Entlassungsgrund gesetzt hat, bezweifle ich allerdings.
Viel sinnvoller wäre es für beide Seiten gewesen, dass man einen Konsens findet und mit dem DN vor dem geplanten Urlaub (überhaupt wenn man schon gerüchteweise vom bevorstehenden Urlaub erfährt) ein Gespräch führt.

Wenn der DN zur AK geht wird diese fristlose Entlassung sicherlich in Frage gestellt.

lg
Bertra