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7. Mai 2010 um 11:59 Uhr
#71600
Teilnehmer
Meine Meinung:
Wenn im KV bzw. der BV keine Sonderregelung getroffen wurde (das ist ja der Fall, den § 2 Abs 4 UrlG regelt), bleibt es bei der Grundregel des § 2 Abs 2 UrlG. Somit entsteht der Urlaubsanspruch mit Beginn des Urlaubsajhres (Kalenderjahres) und Arbeitnehmer, die die 25 Dienstjahre erst im Laufe des Jahres 2008 erreichen, haben den erhöhten Anspruch erst mit 1.1.2009 (Beginn des nächsten Urlaubsjahres).