Urlaubsanspruch ab 25 DJ, Behandlung bei Kalenderjahr???

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  • #63687
    pelet
    Teilnehmer

    Liebes Forum!

    Wir hätten eine Frage zur Änderung des Urlaubsanspruchs ab 25. Dienstjahre:

    Wie behandeln wir die Erhöhung des Urlaubsanspruchs am besten, wenn man der Urlaubsanspruch fürs Kalenderjahr berechnet wird?
    Unsere Umstellung von Arbeitsjahr auf Kalenderjahr war 2007 (Rumpfurlaubsjahr + aliquoter Anspruch)
    Ab 2008 haben wir dann in unserer Anspruchsverwaltung den Anspruch 25 Arbeitstage oder 30 Arbeitstage aufaddiert.
    Da aber mancher Dienstnehmer erst im Laufe des Kalenderjahrs 2008 den Anspruch entwickelt, müssen hier Stichtage beachtet werden oder Aliquotierungen durchgeführt werden?

    Leider können wir das auch aus den Bestimmungen des Urlaubsgesetz nicht eindeutig herauslesen.

    Danke im Voraus für eine Erklärung.

    (4) Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle

    des Arbeitsjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum

    als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen können

    abweichend von § 12 vorsehen, daß

    1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag im laufenden Urlaubsjahr

    begründet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen

    Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für jeden begonnenen

    Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubes erhalten; ist die

    Wartezeit erfüllt, gebührt der volle Urlaub;

    2. ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr

    (Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende Teil

    des Arbeitsjahres fällt;

    3. die Ansprüche der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens

    ein Jahr beim selben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer für

    den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden.

    Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Arbeitsjahres

    bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen

    vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muß für den

    Umstellungszeitraum dem Arbeitnehmer ein voller Urlaubsanspruch und

    ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des

    Arbeitsjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf

    den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein für das

    Arbeitsjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter

    #71600
    Gerhartl
    Teilnehmer

    Meine Meinung:
    Wenn im KV bzw. der BV keine Sonderregelung getroffen wurde (das ist ja der Fall, den § 2 Abs 4 UrlG regelt), bleibt es bei der Grundregel des § 2 Abs 2 UrlG. Somit entsteht der Urlaubsanspruch mit Beginn des Urlaubsajhres (Kalenderjahres) und Arbeitnehmer, die die 25 Dienstjahre erst im Laufe des Jahres 2008 erreichen, haben den erhöhten Anspruch erst mit 1.1.2009 (Beginn des nächsten Urlaubsjahres).

    #71667
    Timbo
    Mitglied

    Hallo,

    also unser Betriebsrat ist da anderer Meinung, die Gewerkschaft meint er stehe dem Dienstnehmer bereits voll im diesem Jahr zu wo der Mitarbeiter dann das 25. Dienstjahr erreicht. Gibt es dazu irgendwelche Entscheidungen wo man dies nachlesen kann?

    lg
    Timbo

    #71668
    Timbo
    Mitglied

    Ergänzung: unser KV (eisen- u. metallerz. u. ver. Ind.) schreibt folgendes:

    nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage, kann man für meine Begriffe daher so od. so auslegen!?

    Wie seht ihr das?

    lg
    Timbo

    #71671
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo!

    Ich probier’s mal mit einem Beispiel.
    Entscheidend ist der Satz:
    „ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt“.

    z.B. (ohne Vordienstzeitenanrechnung!):
    Eintritt 1.8.1985 – der überwiegende Teil des 25. Arbeitsjahres fällt (erst) ins KJ 2010, somit erhöhter Urlaubsanspruch ab 1.1.2010.

    Eintritt 1.6.1985 – der überwiegende Teil des 25. Arbeitsjahres fällt bereits ins KJ 2009, somit erhöhter Urlaubsanspruch bereits ab 1.1.2009.

    Ob der Zeitpunkt des „Halbjahres“ am 1. oder am 2.7. liegt, ist meines Wissens noch nie entschieden worden – hier existieren auch unterschiedliche Rechtsmeinungen.

    So weit meine Rechtsansicht dazu.

    LG

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