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27. August 2012 um 9:45 Uhr
#73294
pfefferl
Teilnehmer
Hallo,
Unterhaltsexekutionenn sind immer zuerst aus dem Differenzbetrag zwischen normalem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum zu berechnen.
Bei diesem Beispiel bedeutet das, dass – vorausgesetzt es gibt keinen Unterhaltsrückstand und es ist „nur“ der laufende Unterhalt zu pfänden – die Variante 2 die richtige ist.
lg Ludwig