Re:Re: L16 und Wiedereintritt

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#73042
Roland
Teilnehmer

Hallo Steve!

Dazu die RZ 1225 aus den LSt-RL (auch wenn’s die Frage nicht ausdrücklich klärt, aber der Teilsatz mit dem Verbot der Summierung ist doch interssant):

1225
Im Fall eines einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnisses ist nur ein Lohnzettel
auszustellen, und zwar auch dann, wenn während dieses Dienstverhältnisses bezugsfreie
Lohnzahlungszeiträume (zB im Falle einer Karenzierung) anfallen.
Wurde im Laufe eines Kalenderjahres bereits ein Lohnzettel ausgestellt und beginnt ein
Dienstnehmer beim selben Dienstgeber in diesem Kalenderjahr noch einmal ein
Dienstverhältnis, ist gesondert ein weiterer Lohnzettel (nach Ablauf des Kalenderjahres oder
unterjährig, Rz 1220 und 1221a) auszustellen. Der Lohnzettel für das weitere
Dienstverhältnis ist zeitraumkonform – dem weiteren Dienstverhältnis entsprechend – zu
erstellen. Eine Summierung der Steuerbemessungs- und Beitragsgrundlagen hat nicht zu
erfolgen.
Liegt das Ende des einen und der Beginn eines neuen Dienstverhältnisses beim selben
Arbeitgeber innerhalb desselben Kalendermonates, ist trotz der Unterbrechung ein
einheitlicher Lohnzettel mit Beginn des ersten und Ende des weiteren Dienstverhältnisses zu
erstellen.
Werden Personen in unregelmäßigen Abständen fallweise beschäftigt, sodass nicht von
einem einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnis auszugehen ist, bestehen keine
Bedenken, wenn nach Ablauf des Kalenderjahres (Rz 1220) ein einheitlicher Lohnzettel
ausgestellt wird (zB für Mitarbeiter bei Filmaufnahmen).
Ändert sich während eines einheitlichen, fortlaufenden Dienstverhältnisses die
Steuernummer des Arbeitgebers oder wechselt ein Arbeitnehmer während eines solchen
Dienstverhältnisses von der Voll- auf die Teilversicherung (und umgekehrt), ist nur ein
Lohnzettel auszustellen. Allenfalls sind auf dem sozialversicherungsrechtlichen Teil des
Lohnzettels mehrere Beitragsgrundlagennachweise zu erstellen.

LG