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1. Oktober 2011 um 10:25 Uhr
#72911
Teilnehmer
Ich würde nicht so schnell aufgeben. Für die kurzen kollektivvertraglichen Verfallfristen ist oft Voraussetzungen, dass über den Anspruch abgerechnet wurde. Dann gilt im Umkehrschluss: keine Abrechnung, kein Verfall.
Ich würde Dir einen Besuch bei der Arbeiterkammer empfehlen.
Wenn die auch zu dem Ergebnis kommen, dass der Anspruch verfallen ist, kannst Du das ganze immer noch bei der Gebietskrankenkasse zu Protokoll geben und die holen sich dann bei Deiner ehemaligen Firma zumindest noch die Beiträge, auch für Deine Pension.