Re:Re: Gemmeinnütziger Verein – KV?

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Mathias
Teilnehmer

Hallo,

diese Fragen aus der Ferne und ohne detaillierte Informationen zu beantworten, ist nicht möglich. Daher nur ein paar Anregungen und Gedanken.

Hat der Verein für die Reinigungstätigkeiten einen Gewerbeschein bzw. müßte nach geltendem Recht einen Gewerbeschein haben, gilt der einschlägige Branchen-KV. Betreibt der Verein (gemeinnützige) Arbeitskräfteüberlassung, ist auch der Beschäftiger-KV zu beachten.

Wenn ansonsten kein KV gilt, kann auch der BAGS-KV greifen. Der ist gesatzt und gilt daher für alle Arbeitgeber im Bereich sozialer und gesundheitlicher Dienste. Dann muß man sich sehr genau mit den unzähligen Ausnahmen und Übergangsbestimmungen auseinandersetzen.

Sofern es um Reinigungsarbeiten auf vereinseigenen Grundstücken geht, kann auch der Mindestlohntarif für Hausbetreuung gelten.

Der Entgelt- und damit auch der Sonderzahlungsanspruch richtet sich in erster Linie nach dem Dienstvertrag (ein Dienstzettel ist kein Dienstvertrag), der natürlich die einschlägigen KVs und Mindestlöhne nicht unterschreiten darf. Gilt weder ein KV, noch ein Mindestlohntarif und ist in der Entgeltvereinbarung eine Sonderzahlung nicht vereinbart, gibt es auch keinen Sonderzahlungsanspruch. Gibt es auch keine Entgeltvereinbarung, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart (nach einem uralten Urteil des Arbeitsgerichts Wien ist die Zahlung von 14 Monatsgehältern angemessen).

Abfertigungsansprüche können sich aus dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz ergeben, sofern das Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 begründet wurde. Für Dienstverhältnisse, die ab 1.1.2003 begründet wurden, sind Beitrag an eine Betrieblichen Vorsorgekasse zu zahlen. Wenn es sich allerdings um echte fallweise Beschäftigung handelt (also tageweise Beschäftigung in unregelmäßiger Folge, weniger als 1 Woche), entsteht nie ein Anspruch auf Abfertigung und auch keine Beitragspflicht zu einer BV-Kasse.

Für die Sozialversicherung ist das Entgelt maßgebend, auf das der Dienstnehmer Anspruch hat und das Entgelt, das er darüber hinaus erhalten hat (Anspruchsprinzip). Ist ein KV oder Mindestlohn anwendbar und sieht der einen höheren als den tatsächlich gezahlten oder vereinbarten Lohn vor, wird die Sozialversicherung von dem höheren Lohn berechnet. Oft stellt sich das erst viele Jahre im Nachhinein bei einer GPLA-Prüfung heraus. Natürlich wird ein Prüfer bemüht sein, einen Anspruchslohn zu finden, mit dem dann nachträglich die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dann muß der Verein die kompletten SV-Beiträge nachzahlen, auch den Dienstnehmeranteil und kann sich nicht beim Dienstnehmer regressieren.

Grundsätzlich müßte zusätzlich auch danach differenziert werden, ob der Verein eine Mischtätigkeit ausübt oder ob organisatorische/fachliche Trennung gegeben ist, weil die KV-Zugehörigkeit eines Teilbereichs in einem Mischbetrieb, der an sich mit seiner Haupttätigkeit KV-frei wäre, Auswirkungen auf alle übrigen Beschäftigten des Vereins hat.

Viel Freude und Erfolg mit Deiner Diplomarbeit.

LG
Mathias