Re:Re: Freiwillige Abfertigung

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#69052
Roland
Teilnehmer

Hallo Andrea!

Entscheidend ist nicht unbedingt die GSVG-Versicherung, sondern die Höhe der Beteiligung –> bis 25% (lohnsteuerlicher) Arbeitnehmer.
Es gibt nämlich noch Altfälle mit GSVG-Versicherung, aber lediglich bis 25% Beteiligung, weil eine Sperrminorität vorliegt.
Bei den Neufällen haben wir in diesem Fall ja ASVG-Versicherung.

Dazu habe ich dir aus den LSt-RL folgende RZ reinkopiert:
1087j
Ist für Personen mangels arbeitsrechtlicher Dienstnehmereigenschaft das BMVG, BGBl. I Nr.
100/2002, nicht anzuwenden (zB Vorstände einer AG; Geschäftsführer einer GmbH mit einer
Beteiligung bis zu 25% mit Sperrminorität – siehe Rz 766c), steht die Begünstigung des
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 für freiwillige Abfertigungen weiterhin zu.

Und dann noch 2 sehr interessante RZ aus den ESt-RL:
5282
Bei schwankender Beteiligung (zB mehrmaliger Wechsel: Dienstverhältnis – kein
Dienstverhältnis) ist hinsichtlich der (gesetzlichen und der freiwilligen) Abfertigung zu
beachten, dass eine steuerlich begünstigte Behandlung von Abfertigungszahlungen im Zuge
eines Anteilserwerbs nur dann möglich ist, wenn hiedurch eine mindestens 50-prozentige
EStR 2000 GZ 06 0104/9-IV/6/00 idF GZ BMF-010203/0501-VI/6/2007 vom 05. Dezember 2007
© Bundesministerium für Finanzen 160 – 27
Beteiligung (oder Sperrminorität) entsteht und innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor
dem Anteilserwerb (= arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses) überwiegend
eine wesentliche Beteiligung nicht bestand. Dann sind bei der gesetzlichen Abfertigung die
Zeiten als Dienstzeiten zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis zu
dem die Abfertigung zahlenden Arbeitgeber verbracht hat.
5283
Für den Fall einer freiwilligen Abfertigung können bei entsprechendem Nachweis auch
tatsächlich erbrachte Zeiten in einem Dienstverhältnis zu anderen Arbeitgebern als Dienstzeit
Berücksichtigung finden.
Beispiel:
Anteile am Stammkapital eines Gesellschafters/Geschäftsführers einer GmbH:
vom 1.4.1990 bis 31.7.1998: 25%
vom 1.8.1998 bis 30.9.2000: 40%
ab 1.10.2000: 50% (= arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses). Mit dem
Erwerb der 50-prozentigen Beteiligung wird dem Gesellschafter /Geschäftsführer eine
Abfertigung zuerkannt und in der Folge ausbezahlt.
10-jähriger Beobachtungszeitraum vom September 1990 bis 30.9.2000.
Innerhalb dieses Zeitraums überwiegt die Zeit der nicht wesentlichen Beteiligung (vom
1.4.1990 bis 31.7.1998), weshalb die im Oktober 2000 ausbezahlte (gesetzliche)
Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 begünstigt zu versteuern ist. Als Dienstzeit
hat die Zeit vom 1.4.1990 bis 30.9.2000 Berücksichtigung zu finden.
Für den Fall einer freiwilligen Abfertigung können auch tatsächlich geleistete Zeiten,
die Dienstverhältnisse zu anderen Arbeitgebern vor dem 1.4.1990 betreffen, als
Dienstzeit Berücksichtigung finden.
Würde der Anteil des Gesellschafters/Geschäftsführers in der Zeit von 1.4.1990 bis
31.7.1998 26% betragen haben, hätte im Beobachtungszeitraum nicht nur
überwiegend, sondern zur Gänze eine wesentliche Beteiligung bestanden, die
Abfertigungszahlung wäre demnach den Einkünften aus sonstiger selbständiger
Tätigkeit zuzuordnen und nicht nach § 67 EStG 1988 begünstigt zu versteuern.

Hoffe, dass das Richtige für dich dabei ist!

LG