Freiwillige Abfertigung

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  • #63613
    Andrea Gruber
    Teilnehmer

    Kann ein Geschäftsführer (GSVG-versichert) eine freiwillige Abfertigung bekommen?

    #69052
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Andrea!

    Entscheidend ist nicht unbedingt die GSVG-Versicherung, sondern die Höhe der Beteiligung –> bis 25% (lohnsteuerlicher) Arbeitnehmer.
    Es gibt nämlich noch Altfälle mit GSVG-Versicherung, aber lediglich bis 25% Beteiligung, weil eine Sperrminorität vorliegt.
    Bei den Neufällen haben wir in diesem Fall ja ASVG-Versicherung.

    Dazu habe ich dir aus den LSt-RL folgende RZ reinkopiert:
    1087j
    Ist für Personen mangels arbeitsrechtlicher Dienstnehmereigenschaft das BMVG, BGBl. I Nr.
    100/2002, nicht anzuwenden (zB Vorstände einer AG; Geschäftsführer einer GmbH mit einer
    Beteiligung bis zu 25% mit Sperrminorität – siehe Rz 766c), steht die Begünstigung des
    § 67 Abs. 6 EStG 1988 für freiwillige Abfertigungen weiterhin zu.

    Und dann noch 2 sehr interessante RZ aus den ESt-RL:
    5282
    Bei schwankender Beteiligung (zB mehrmaliger Wechsel: Dienstverhältnis – kein
    Dienstverhältnis) ist hinsichtlich der (gesetzlichen und der freiwilligen) Abfertigung zu
    beachten, dass eine steuerlich begünstigte Behandlung von Abfertigungszahlungen im Zuge
    eines Anteilserwerbs nur dann möglich ist, wenn hiedurch eine mindestens 50-prozentige
    EStR 2000 GZ 06 0104/9-IV/6/00 idF GZ BMF-010203/0501-VI/6/2007 vom 05. Dezember 2007
    © Bundesministerium für Finanzen 160 – 27
    Beteiligung (oder Sperrminorität) entsteht und innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor
    dem Anteilserwerb (= arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses) überwiegend
    eine wesentliche Beteiligung nicht bestand. Dann sind bei der gesetzlichen Abfertigung die
    Zeiten als Dienstzeiten zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis zu
    dem die Abfertigung zahlenden Arbeitgeber verbracht hat.
    5283
    Für den Fall einer freiwilligen Abfertigung können bei entsprechendem Nachweis auch
    tatsächlich erbrachte Zeiten in einem Dienstverhältnis zu anderen Arbeitgebern als Dienstzeit
    Berücksichtigung finden.
    Beispiel:
    Anteile am Stammkapital eines Gesellschafters/Geschäftsführers einer GmbH:
    vom 1.4.1990 bis 31.7.1998: 25%
    vom 1.8.1998 bis 30.9.2000: 40%
    ab 1.10.2000: 50% (= arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses). Mit dem
    Erwerb der 50-prozentigen Beteiligung wird dem Gesellschafter /Geschäftsführer eine
    Abfertigung zuerkannt und in der Folge ausbezahlt.
    10-jähriger Beobachtungszeitraum vom September 1990 bis 30.9.2000.
    Innerhalb dieses Zeitraums überwiegt die Zeit der nicht wesentlichen Beteiligung (vom
    1.4.1990 bis 31.7.1998), weshalb die im Oktober 2000 ausbezahlte (gesetzliche)
    Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 begünstigt zu versteuern ist. Als Dienstzeit
    hat die Zeit vom 1.4.1990 bis 30.9.2000 Berücksichtigung zu finden.
    Für den Fall einer freiwilligen Abfertigung können auch tatsächlich geleistete Zeiten,
    die Dienstverhältnisse zu anderen Arbeitgebern vor dem 1.4.1990 betreffen, als
    Dienstzeit Berücksichtigung finden.
    Würde der Anteil des Gesellschafters/Geschäftsführers in der Zeit von 1.4.1990 bis
    31.7.1998 26% betragen haben, hätte im Beobachtungszeitraum nicht nur
    überwiegend, sondern zur Gänze eine wesentliche Beteiligung bestanden, die
    Abfertigungszahlung wäre demnach den Einkünften aus sonstiger selbständiger
    Tätigkeit zuzuordnen und nicht nach § 67 EStG 1988 begünstigt zu versteuern.

    Hoffe, dass das Richtige für dich dabei ist!

    LG

    #69053
    Andrea Gruber
    Teilnehmer

    Super!

    Vielen Dank für Deine schnelle Hilfe!

    lg Andrea

    #69054
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Andrea!

    Sehr gern geschehen.

    LG

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