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18. Mai 2010 um 10:30 Uhr
#71648
Mathias
Teilnehmer
Hallo,
wegen der laufenden Bezüge möchte ich Roland nicht vorgreifen.
Bei den Sonderzahlungen ist mir noch ein anderer Fehler aufgefallen. Du rechnest den pfändbaren Betrag von 3.120,- € und nicht von der höheren Nettosonderzahlung. Damit läßt Du den Betrag der über 3.120,- € hinausgeht unberücksichtigt; dieser Betrag ist aber voll pfändbar. Von der Sonderzahlung sind daher 1.664,26 € pfändbar (3.475,66 € – 1.811,40 €).
LG
Mathias