Re:Re: e-card Servicegebühr freier DN in der Erwachsenenbildun

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Anonymous
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Zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage gibt es (noch) keine „amtliche“ Stellungnahme. Bis zu einer definitiven Festlegung der konkreten Vorgangsweise durch den Hauptverband bzw die Gebietskrankenkassen ist wohl von folgenden Überlegungen auszugehen:

1.) Laut den bisherigen Mitteilungen der Gebietskrankenkassen (siehe zum Beispiel: DG-Info der OÖ GKK 8/2005) ist das Service-Entgelt vom Dienstgeber ua für freie Dienstnehmer einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15. November ein Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG besteht.

2.) Da bei den in der Erwachsenenbildung tätigen nebenberuflichen Lehrenden bzw Vortragenden das allfällige Bestehen einer Vollversicherung (inkl Krankenversicherung) nach dem ASVG jeweils erst im Nachhinein für das jeweilige Kalenderhalbjahr (zB Juli bis Dezember) festgestellt wird, kann zum Stichtag 15. November eigentlich nur vom Nichtbestehen eines Krankenversicherungsschutzes ausgegangen werden.

3.) Dementsprechend ist konsequenterweise anzunehmen, dass die Einhebung in diesem Fall nicht durch den Dienstgeber, sondern durch den Krankenversicherungsträger zu erfolgen hat.

Ob diese im Ergebnis – wie Sie zu Recht meinen – durchaus sinnvolle Vorgangsweise letztendlich auch von den Krankenkassen vertreten werden wird, ist derzeit noch nicht vorhersehbar.