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30. Dezember 2010 um 12:46 Uhr
#72290
Gerhartl
Teilnehmer
Sofern der KollV dazu keine Vorgaben enthält, würde ich als Dienstort jenen Standort wählen, an dem regelmäßig Dienst versehen wird. Danach richtet sich auch die Zuständigkeit der GKK (§ 30 ASVG).