Re:Re: Dienstverhinderung

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§ 8 (3) Angestelltengesetz:
Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeitand der Leistung seiner Dienste verhindert wird.