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Hallo Karl!
Unglücklicherweise ist eine Kündigung in der Probezeit (trotz Arbeitsunfall) möglich und zulässig.
Bezüglich des Schadenersatzes muss man differenzieren (gemäß Dienstnehmerhaftplichtgesetz):
Wenn die Fehlleistung, die zum Unfall führte, entschuldbar ist, haftet der Dienstnehmer nicht.
Er haftet jedoch für den Schaden, den er schuldhaft herbeigeführt hat:
a) bei Vorsatz: da wird der AN voll haften müssen
b) bei grober Fahrlässigkeit: da kann die Schadenersatzpflicht vom Richter gemäßigt werden
c) bei leichter Fahrässigkeit kann im Wege der richterlichen Mäßigung der Ersatz auch ganz erlassen werden.
Insbesondere die Ziffer 5 im § 2 Absatz 2 DHG soll die Mäßigung bei jenen AN ermöglichen, die schadensgeneigte Tätigkeiten (z.B. Lenken von LKW) ausüben. Die Mäßigung bei fahrlässiger Verursachung bzw. die Erlassung der Ersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit soll vermeiden, dass AN (insbesondere Lenker von LKW und Schwerfahrzeugen) durch einen fahrlässig verursachten Unfall in ihrer Existenz gefährdet werden.
Ich würde dem jungen Mann dringend raten, wenn der DG z.B. den Schdenersatz einfordert und gegen den Entgeltanspruch des DN aufrechnet, Rechtshilfe bei der AK in Anspruch zu nehmen.
Liebe Grüße