Re:GPLA

#68372
Martin
Teilnehmer

Hallo!

Der Prüfer sollte sachlich zu Lasten und zu Gunsten des Dienstgebers prüfen.
Ich habe die Frage einem Prüfer heute gestellt und hier seine Antwort:

Berichtigung im Zuge der Prüfung nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt worden sind und Arbeitszeitaufzeichnungen vorhanden sind.

Einfacher ist es für den Dienstnehmer beim Finanzamt eine Neuberechnung seiner Steuern im Zuge einer Veranlagung machen zu lassen. Hier muß das FA nach § 240 Abs. 3 BAO die Steuern korrigieren und direkt dem Abgabepflichtigen (=DN) zurückzahlen.

Vielleicht kann man die vergessene Ü-Pauschale mit anderen Sünden des Dienstgebers „gegenvergleichen“ und mit dem Prüfer einen Deal aushandeln…

BAO
§ 240. (1) Bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen
ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist der
Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht
einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres
auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen
zurückzuzahlen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung
des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im
Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf
das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren
über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die
Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt.