Re:Ersatzleistung

#67449
Roland
Teilnehmer

Hallo Ariane!

Das wundert mich ehrlich gesagt nicht, dass der Vertreter der GKK nicht meiner Meinung ist.

Hier ein Auszug aus dem o.a. OGH-Urteil (die entscheidenden Textpassagen habe ich als Absatz gekennzeichnet) – wie zuvor schon gesagt, es handelt sich dabei um Urlaubsansprüche, die bei Vollzeitbeschäftigung entstanden sind, beim Austritt war die DN aber in Altersteilzeit:

„Der vor der Neuregelung in Geltung gestandene § 9 Abs 1 UrlG (alt)
sah eine dem Arbeitnehmer gebührende Entschädigung in der Höhe des
noch ausstehenden Urlaubsentgelts vor, wenn das Arbeitsverhältnis
nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des
Urlaubs auf die in den Z 1 bis 6 leg. cit. näher geregelte Art und
Weise endete, vor. Der Oberste Gerichtshof interpretiert diese
Regelung in ständiger Rechtsprechung (Arb 10.959; 9 ObA 101/93; 9 ObA
93/97k uva) unter Hinweis auf die Lehre (Cerny, Urlaubsrecht8, 158,
Kuderna, UrlG2, 160 mwN) dahin, dass für die Entstehung des Anspruchs
auf Urlaubsentschädigung der Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses maßgeblich ist und bei

Bemessung der Höhe der Urlaubsentschädigung dabei auch bei Bestehen nicht verbrauchter Urlaubsansprüche aus früheren Jahren, auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen sei.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann auch der Regelung
des § 10 Abs 3 UrlG (neu) kein anderes Verständnis beigelegt werden.
Gemäß § 6 Abs 2 UrlG darf ein nach Wochen, Monaten oder längeren
Zeiträumen bemessenes Entgelt für die Urlaubsdauer nicht gemindert
werden. Grießer (Reflexionen zur Änderung des Urlaubsrechts durch das
ARÄG 2000, in Festschrift Cerny, S 211) weist zutreffend darauf hin,
dass sowohl die Urlaubsentschädigung als auch der Ersatzanspruch als
Bemessungsgrundlage das Urlaubsentgelt ausweisen, weshalb sich an der
bisherigen Berechnungsart im Prinzip nichts ändere. Was den
Ersatzanspruch für bereits abgeschlossene Urlaubsjahre angeht,
vertritt Grießer (aaO S 214) die Ansicht, dass die bisherige
Judikatur festgeschrieben worden sei.
Berücksichtigt man die in den erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage (siehe oben) dargestellten Ausführungen, wonach das
Ausmaß der Ersatzleistung dem Urlaubsentgelt zum Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses …. entspricht, besteht keine
Veranlassung von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Den
Ausführungen Cernys (Urlaubsrecht8, 176), wonach die Formulierung,
die Ersatzleistung gebührt „anstelle des noch ausständigen
Urlaubsentgelts … in vollem Ausmaß des noch ausständigen
Urlaubsentgelts“ dahingehend zu verstehen sei,

dass die Ersatzleistung jenes Entgelt umfasse, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn er seinen Urlaub in dem Urlaubsjahr, in dem der
Urlaubsanspruch entstanden ist, angetreten hätte, kann somit nicht
gefolgt werden. (!!!!!!!)

Den von Cerny zitierten Entscheidungen des Obersten
Gerichtshofes, Arb 9643 und Arb 10.095 ist lediglich zu entnehmen,
dass der Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach § 9 Abs 1 UrlG einen
im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehenden
offenen Urlaubsanspruch zur Voraussetzung hat und dass die Höhe der
Urlaubsentschädigung mit der Höhe des noch ausstehenden
Urlaubsentgelts identisch ist.

Diesbezüglich ist jedoch auf die bereits erwähnte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach bei Bemessung der Höhe der Urlaubsentschädigung (für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche aus früheren Jahren) auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen ist.

Die Regelung des § 4 Abs 1 UrlG, wonach der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres in dem der Anspruch entstanden ist verbraucht
werden soll, ist nicht geeignet die gegenteilige Auffassung zu
stützen, steht doch dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit
offen, den noch nicht verjährten Urlaubsanspruch aus den Vorjahren
bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses in natura zu konsumieren.
Die gegenteilige Ansicht lässt insbesondere den Umstand
unberücksichtigt, dass Änderungen des Entgelts während des laufenden
Urlaubsjahres keine zu vernachlässigenden Einzelfälle darstellen und
offen bleibt, zu welchem konkreten Zeitpunkt innerhalb des jeweiligen
Urlaubsjahres, der Arbeitnehmer den Urlaub konsumiert und welches
Urlaubsentgelt er bezogen hätte. Das Abstellen der Berechnung des
„noch ausständigen Urlaubsentgelts“ auf den Zeitpunkt der Beendigung
des Dienstverhältnisses erweist sich daher auch im Zusammenhang mit
der Neuregelung des § 10 Abs 3 UrlG als konseqent.
Eine analoge Anwendung des § 10 Abs 4 UrlG auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses während einer Altersteilzeit kommt nicht in
Betracht, da es an einer, vom Gesetzgeber nicht gewollten
Regelungslücke fehlt.
Da die Berechnung der Urlaubsersatzleistung durch die beklagte Partei
richtigerweise unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der
Beendigung des Dienstverhältnisses von der Klägerin bezogenen
Entgelts (75 % des vor der Inanspruchnahme der Altersteilzeit
bezogenen Entgelts) erfolgte, erweist sich das Klagebegehren als
unbegründet.“

Natürlich liegt die Entscheidung jetzt bei dir –> ich hoffe, dass ich vielleicht ein wenig helfen konnte.

Liebe Grüße

Roland

P.S. Habe mir in dieser Sache noch die 2 weiteren OGH-Urteile angesehen (die im Text oben ersichtlich sind) und beharre dadurch noch mehr auf meinem Standpunkt. V.a. das Urteil 9 ObA 93/97k ist sehr interessant –> DN bekam immer eine Gewinnbeteiligung, im Austrittsjahr hatte er aber keinen Anspruch darauf, daher auch keine Einrechnung in die Ersatzleistung (auch für die Vorjahre!). Letztlich bleibt aber immer ein Restrisiko, ob in allen ähnlichen Fällen immer so entschieden wird.