Re:Dienstvertrag

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#68778
Roland
Teilnehmer

Hallo Eveline!

Nach meiner Auffassung ist es zulässig, NOCHT NICHT ENTSTANDENE Urlaubsansprüche (d.h. ein ev. Vorgriff ins nächste Urlaubsjahr) gegenrechnen zu können und das im DV zu verankern.
Nicht zulässig ist es jedoch, einen ÜBERALIQUOT VERBRAUCHTEN URLAUB DES LFD. UJ zurückzufordern, außer es handelt sich um eine verschuldete Entlassung oder einem unbegründeten vorzeitigen Austritt.

LG