Re:BMVG

#67983
Roland
Teilnehmer

Hallo Eveline!

Habe dir den Text des Protokolls Frage 66 unten reingestellt. Also das ist schon etwas verwirrend geschrieben und bietet tatsächlich den von dir beschriebenen Interpretationsspielraum. (Bin jetzt auch sehr verwirrt; war eigentlich immer überzeugt davon, dass es so zu rechnen ist wie im Beispiel 202 im „großen Ortner“) – ich werde daher mal Herrn Ortner kontaktieren, was er dazu sagt.

Als Orientierungshilfe auch § 7/(3) BMVG:
Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Arbeitnehmer bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich im Falle des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelt, im Falle des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgelts.

Frage (Nr. 66) aus BMVG Frage-Antwort-Protokoll:
Wie sind MV-Beiträge inkl. SZ bei Krankenständen zu beurteilen?
– Welche Beitragsgrundlage ist heranzuziehen?
– Wird die fiktive Bemessungsgrundlage herangezogen oder
– die Bemessungsgrundlage vom 50%igen Teilentgelt?

Anwort:
100% Entgeltfortzahlung:
Während 100%-iger Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber ist diese Zahlung Bemessungsgrundlage für die Abfertigungsbeiträge.
Gewährung von Krankengeld
Im Falle der Gewährung von Krankengeld, zahlt der Dienstgeber die Abfertigungsbeiträge weiter. Die fiktive Bemessungsgrundlage beträgt 50 % vom letzten Bezug.
50% EFZ/50% Krankengeld
Im Falle von jeweils 50 %-iger Zahlung von Entgelt und Krankengeld, beträgt die Bemessungsgrundlage für Krankengeld, 50 % von der Bemessungsgrundlage vor Eintritt des Versicherungsfalles, die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bemisst sich
am laufenden Lohn. Die Grundlage ist in diesem Fall insgesamt aber maximal 100% des vorherigen Entgeltes. Wird das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit beendet, ist ab diesem Zeitpunkt Beitragsgrundlage nur mehr das fortgezahlte Entgelt (keine zusätzliche
fiktive Bemessungsgrundlage).
Erhält der Dienstnehmer volles Krankengeld und zusätzlich vom Dienstgeber eine Zahlung z.B. in Höhe von 25%, ist die fiktive Bemessungsgrundlage für das Krankengeld heranzuziehen. Die 25 %-Entgeltfortzahlung ist sv-frei zu werten, weil es sich um einen Zuschuss unter 50 % handelt (§ 49 Abs. 3 ASVG) und auch für die Bemessung des Abfertigungsbetrages nicht zu berücksichtigen ist.

Schöne Grüße