Antwort auf: LSt-Rückforderung nach Prüfung

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#68753
brigitte
Teilnehmer

Hallo Stefan,

ich habe im Buch „Personalverrechnung in der Praxis“ 2006 Seite 1075 foglendes gelesen:
„Lohnsteuer, die im Zuge von Prüfungen dem Arbeitgeber gem. §82 EStG als Haftungspflichtiger vorgeschrieben wurde, ist nach § 46 Abs. 1 EStG nur dann bei der Veranlagung des Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn sie auch tatsächlich vom AN getragen wurde.“

Ist es richtig, wenn ich den Betrag vom Nettobezug abziehe und der DN diesen Betrag bei der ANV als Werbungkosten geltend macht? Oder funktioniert das anders?

Grüße
Brigitte