Antwort auf: Änderungskündigung – gesetzliche Abfertigung

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#67942
stwolfi
Mitglied

Hallo Doris!

Roland hat (leider) vollkommen recht. Es muss, damit die Abfertigung steuerlich begünstigt ist, eine Reduktion von mindestens 25 % der Bezüge erfolgen. Nachzulesen in“Die Lohnsteuer in Frage und Antwort“ von Sailer/Bernold/Mertens. Dort steht Folgendes (siehe auch Lohnsteuerrichtlinien 1070):

Die Rechtsgrundlagen, die den Anspruch auf eine einmalige Entschädigung (Abfertigung) vermitteln, sind in § 67 Abs 3 EStG 1988 erschöpfend aufgezählt. Der Anspruch auf steuerliche Begünstigung ist zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses geknüpft. Wenn eine unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses schon bei seiner Beendigung geplant bzw. in Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt wurde, liegt ein einheitliches Dienstverhältnis vor (vgl VwGH 25.5.1988, 87/13/0179). In diesem Fall kann eine Abfertigung nicht steuerbegünstigt ausbezahlt werden. Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses liegt auch dann vor, wenn nur eine geringfügige Änderung in der Entlohnung eintritt (vgl VwGH 7.2.1990, 89/13/0033). Wird hingegen das bisherige Dienstverhältnis formal beendet und anschließend ein neues Dienstverhältnis mt einer wesentlich verminderten Entlohnung (Reduktion der Bezüge um mindestens 25 %) begonnen, ist die Abfertigung nach § 67 Abs 3 EStG 1988 zu versteuern. Erfolgt jedoch innerhalb von zwölf Monaten eine Erhöhung der Bezüge ohne entsprechende gravierende wirtschaftliche Gründe, dann war von vornherein die Abfertigungszahlung nicht begünstigt zu versteuern, sondern stellt einen sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs 1 und Abs 2 EStG 1988 dar.
Siehe dazu auch Lohnsteuerrichtlinien 1070 und 1070a.

Liebe Grüße
Wolfi