Antwort auf: Bauarbeiter – A13 bei Geringfügiger Beschäftigung

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Lieber Johann!

Dem Gesetz zufolge müsste der Arbeitgeber diese Beiträge vom „Arbeitsverdienst“ berechnen, es verweist aber in diesem Zusammenhang nicht auf die Notwendigkeit des Bestehens einer Krankenpflichtversicherung hin.

In OÖ z. B. verzichtet man aber auf die Einhebung dieser Beiträge, in der Steiermark und teilweise auch in Kärnten hörte ich auf meinen Seminaren, dass man dort zum Teil nicht so großzügig auf diese Beiträge verzichtet.

Insgesamt gesehen war es aber in der Vergangenheit nicht wirklich so ein großer Prüfungsschwerpunkt, sodass sich eben keine einheitliche Vorgangsweise in dieser Frage herauskristallisiert hat.

Mein Tipp: Stellen Sie – wenn möglich – eine schriftliche Anfrage an die für den Arbeitgeber zuständige GKK (§ 43a ASVG), ob sie auf die Einhebung dieser Beiträge verzichtet wird oder nicht. Die meisten Kassen verzichten darauf, aber eben nicht alle.

Liebe Grüße und viel Erfolg noch!

Wilhelm Kurzböck