Antwort auf: Sonderzahlungsberechnung Arbeiter KV Handel

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rkraft
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Liebe(r) Magj86,

die Weihnachtsremuneration und die Urlaubsbeihilfe gemäß Kollektivvertrag für Handelsarbeiter sind nach dem von den Arbeitern in der Normalarbeitszeit tatsächlich verdienten Lohn zu berechnen (VwGH 22. 12. 1999, 97/08/0439, OGH 24. 11. 1993, 9 ObA 247/93, ARD 4524/14/94).

Nach einer relativ neuen Entscheidung des VwGH sind Prämien und Zulagen wie zB Sonntagszulagen, Feiertagszulagen, Frischdienstzulagen und Schichtzulagen Teil des „Bruttomonatslohnes“ bzw „Bruttowochenlohnes“ und daher in die Berechnung der Sonderzahlungen nach dem KV-Handelsarbeiter mit einzubeziehen (VwGH 15. 10. 2003, 2000/08/0170).

Daraus ist eindeutig abzuleiten, dass im Bereich des KV-Handelsarbeiter ein Überstundenpauschale nicht in die Sonderzahlungen einzubeziehen sind, da dieses Pauschale eben nicht für die Normalarbeitszeit, sondern für die Überstundenarbeit gewährt wird.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft