Antwort auf: Arbeitszeitänderung

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#67425
rkraft
Teilnehmer

Liebe Lydia,

laut Rechtsprechung muss der Arbeitnehmer die einseitige Einführung eines Schichtdienstes grundsätzlich nicht akzeptieren (siehe OGH 13. 6. 2002, 8 ObA 116/02w).

Gibt es im Betrieb keinen Betriebsrat, muss die Änderung der Arbeitszeiteinteilung (zB die Einführung von Schichtarbeit) im Normalfall mit jedem betroffenen Arbeitnehmer vereinbart werden. Einseitig kann nur unter den äußerst strengen Voraussetzungen des § 19c AZG vorgegangen werden, der für die einseitige Änderung der Arbeitszeiteinteilung insbesondere einen dienstvertraglichen Änderungsvorbehalt verlangt.

Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, kommt eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 2 Z 2 ArbVG in Frage, durch die durchaus auch Schichtarbeit im Betrieb vorgesehen werden könnte. Fraglich ist allerdings auch hier, ob durch eine Betriebsvereinbarung eine gegenteilige dienstvertragliche Regelung (zB fixe Arbeitszeiteinteilung) so ohne weiteres zum Nachteil abgeändert werden kann. Trotzdem ist die Ausgangslage für das Unternehmen jedenfalls besser, wenn es einen Betriebsrat gibt, weil man in diesem Fall die Abänderung der Arbeitszeiteinteilung auf einer breiteren Basis betreiben kann.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft