Antwort auf: 3 Pfändungen – 1 Austritt

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#67071
Poldi
Teilnehmer

Hallo Martin,
leider ist der Bereich der Pfändung sehr kompliziert.

Vielleicht als Ergänzung noch die Rechtsgrundlagen dieser auf den ersten Blick sehr umständliche Pfändungsberechnungen:

§ 291b Abs 2 und 3 Exekutionsordnung (Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen):

„2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach
§ 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen,
die Exekution wegen einer Forderung nach Abs 1 führen, ein
Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.
(3) Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den
unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung
nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung
andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen
Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang
verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen
Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des
Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen
zu befriedigen.“

Dass für 13. und 14. Bezug jeweils die Pfändung gesondert zu berechnen ist, ergibt sich aus § 290b EO:
„Sonderzahlungen

§ 290b. Auch vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss,
Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im
April oder Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und
dergleichen) und vom 13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung,
Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu
den im September oder Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen
gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer
Freibetrag nach § 291a zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in
Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die
Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.“

Die Pfändungsregelungen für Abfertigungen und Urlaubsersatzleistungen finden sich im § 291d EO.

Schöne Grüße,
Poldi