Antwort auf: Zukunftssicherung § 3 Abs. 1 Z. 15a EStG

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#66813
Rafael
Teilnehmer

Lieber stwolfi,

also ehrlich gesagt hatte ich bereits beim Durchlesen der Schilderung ein bisschen Bauchweh und meine, dass die nun offenbar vom GPLA-Prüfer vertretene Rechtsansicht leider naheliegend und nur schwer zu entkräften ist. Zwar sind die „Angestellten“ durchaus eine anerkennenswerte Gruppe, allerdings ist die Einschränkung aufgrund des Lebensalters (35 Jahre) unzulässig und zerstört das Gruppenkriterium.

Nachdem die Betriebsvereinbarung ja mittlerweile dem Prüfer auch schon vorgelegt wurde, ist es auch kaum möglich, nun nachträglich mit anderen Kriterien zu argumentieren, die möglicherweise auch nur auf die Ehegattin des Arbeitgebers zutreffen würden (zB Mindestbeschäftigungsdauer von mehreren Jahren???).

Eine gute Idee fällt mir im Moment nicht ein. Sollte ich doch noch einen Gedankenblitz haben, werde ich mich sofort im Forum melden.

Schönen Abend,
Rafael