Antwort auf: befristetes Dienstverhältnis nach Lehrzeit-Einberufungsbefeh

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#66805
Poldi
Teilnehmer

Fristenhemmung

§ 6. (1)
Durch die Leistung des Präsenzdienstes wird der Lauf der Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen gehemmt (§ 6 Abs 1 Z 2 Arbeitsplatzsicherungsgesetz).
Das heißt im Ergebnis, dass sich die Weiterverwendungsfrist um die Zeit des Präsenzdienstes verlängert, im geschilderten Fall also um 5 Tage (da der Präsenzdienst vom 8.5. bis 12.5.2006 dauerte).

Die vereinbarte Befristung läuft an sich – wie vereinbart – mit 2.6.2006 aus, auf Verlangen des Arbeitnehmers ist die Befristung aber um die 5 Tage zu verlängern. Es sollte diesfalls aber unbedingt ausdrücklich eine Befristung vereinbart werden. Beschäftigt man den Arbeitnehmer nämlich über das Befristungsende hinaus, ohne ausdrücklich etwas zu vereinbaren, ist dies in der Regel als Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis zu verstehen.

Theoretisch könnte man die Befristung auch bis 16.8.2006 festlegen. Ein unzulässiger Kettendienstvertrag wird dadurch wohl nicht entstehen können, weil es aufgrund der zwischenzeitigen Einberufung einen nachvollziehbaren Rechtfertigungsgrund gibt, warum man die Befristung verlängert hat.

Schöne Grüße,
Poldi