Antwort auf: Betriebsrat

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Poldi
Teilnehmer

Liebe Uschi,

auf diese Frage eine erschöpfende und lückenlose „Ferndiagnose“ abzugeben, ist wohl ein Ding der Unmöglichkeit. Ein paar kurze Anhaltspunkte sind aber wohl möglich. Es ist bezüglich des Betriebsrats zwischen mehreren denkbaren Fallvarianten zu unterscheiden:

1) Inhaberwechsel: Ändert sich durch die Betriebsübernahme lediglich der Inhaber (statt Firma A nun Firma B), ohne dass es zu organisatorischen Änderungen (Umstrukturierungen, Zusammenlegungen etc) kommt, bleibt der bisherige Betriebsrat grundsätzlich unverändert im Amt, bis seine Tätigkeitsperiode abläuft.

2) Eingliederung: Wird der Betrieb im Zuge der Firmenübernahme von einem anderen Betrieb organisatorisch „geschluckt“, endet dadurch auch die Betriebsratsfunktion der bisherigen Betriebsräte. Grund dafür ist, dass der Betrieb diesfalls seine rechtliche Selbständigkeit verliert (vgl § 62 Z 1 ArbVG). Für die übernommenen Arbeitnehmer ist diesfalls der Betriebsrat des übernehmenden Betriebs zuständig (sofern es dort einen Betriebsrat gibt).

3) Zusammenschluss: Der Betrieb wird mit einem anderen zusammengeschlossen, sodass ein neuer Betrieb entsteht. Anders als bei der Variante 2) werden hier quasi zwei Betriebe „gleichwertig“ zu einem neuen Ganzen zusammengeschlossen (zB neue Strukturen werden geschaffen, die Leitungsfunktionen werden neu vergeben bzw aufgeteilt und nicht bloß die Mitarbeiter eines Betriebs in die bestehende Hierarchie des anderen Betriebs eingefügt). Diesfalls werden die Betriebsräte beider Betriebe bis zur Neuwahl eines Betriebsrates (längestens aber 1 Jahr nach Zusammenschluss) zusammengelegt und bilden demnach einen einheitlichen Betriebsrat (§ 62c ArbVG).

Hoffe, dass dies für die erste Groborientierung hilfreich ist.

Schöne Grüße,
Poldi