Antwort auf: Freiwilliges Krankenentgelt durch Dienstgeber

Startseite Foren Krankenstand Freiwilliges Krankenentgelt durch Dienstgeber Antwort auf: Freiwilliges Krankenentgelt durch Dienstgeber

#66631
Martin
Teilnehmer

Servus Gust!

Anbei ein Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinien zum Thema Zulagen.
Wie Du siehst muß es einen Grundlohn geben, um einen steuerfreien Zuschlag abrechnen zu können.
Und in RZL 1127 ist Dein „Krankenentgeltzuschlag“ auch nicht genannt.
Deshalb Lohnsteuer als laufender Bezug. – Dienstnehmerveranlagung durchführen!

SV frei, wenn der DN nicht mehr SV-pflichtig im Krankenstand abgerechnet wird.

Grüsse
Martin



LSt Richtlinien, Randzahl:
1126

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der im § 68 EStG 1988 geregelten Zulagen und Zuschläge liegen nur dann vor, wenn derartige Zulagen und Zuschläge neben dem Stunden-, Grund- oder Akkordlohn gewährt werden. Solche Zulagen und Zuschläge können daher infolge ihrer Funktion nur Bestandteile des Lohnes sein. Allen Zulagen und Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist gemeinsam, dass es sich hiebei um laufende Bezüge handelt. Sie erhöhen damit das Jahressechstel (§ 67 Abs. 2 EStG 1988). Soweit diese Zulagen und Zuschläge den Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 überschreiten, unterliegen sie der Tarifbesteuerung (§ 68 Abs. 3 EStG 1988). Sie sind in die Veranlagung einzubeziehen.

20.2 Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988

1127

Der Freibetrag von 360 Euro monatlich steht zu für
• Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
• Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und für
• Überstundenzuschläge im Zusammenhang mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.