Freiwilliges Krankenentgelt durch Dienstgeber

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  • #62566
    Gust
    Teilnehmer

    Eine Betriebsvereinbarung sieht vor, dass die Dienstnehmer im Krankenstand nach der Ausschöpfung des gesetzlichen Anspruches, den Differenzbetrag zwischen Krankengeld der Gebietskrankenkasse und dem normalen Netto-Lohn ersetzt bekommen sollen.

    Wie ist dieses Zuschuß in der Lohnsteuer zu bewerten
    (laufender Bezug oder mit Freibetrag von 360,–?? für Zulagen etc.)

    SV-rechtlich nehme ich an frei da unter 50 % des Entgeltes.

    #66631
    Martin
    Teilnehmer

    Servus Gust!

    Anbei ein Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinien zum Thema Zulagen.
    Wie Du siehst muß es einen Grundlohn geben, um einen steuerfreien Zuschlag abrechnen zu können.
    Und in RZL 1127 ist Dein „Krankenentgeltzuschlag“ auch nicht genannt.
    Deshalb Lohnsteuer als laufender Bezug. – Dienstnehmerveranlagung durchführen!

    SV frei, wenn der DN nicht mehr SV-pflichtig im Krankenstand abgerechnet wird.

    Grüsse
    Martin



    LSt Richtlinien, Randzahl:
    1126

    Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der im § 68 EStG 1988 geregelten Zulagen und Zuschläge liegen nur dann vor, wenn derartige Zulagen und Zuschläge neben dem Stunden-, Grund- oder Akkordlohn gewährt werden. Solche Zulagen und Zuschläge können daher infolge ihrer Funktion nur Bestandteile des Lohnes sein. Allen Zulagen und Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist gemeinsam, dass es sich hiebei um laufende Bezüge handelt. Sie erhöhen damit das Jahressechstel (§ 67 Abs. 2 EStG 1988). Soweit diese Zulagen und Zuschläge den Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 überschreiten, unterliegen sie der Tarifbesteuerung (§ 68 Abs. 3 EStG 1988). Sie sind in die Veranlagung einzubeziehen.

    20.2 Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988

    1127

    Der Freibetrag von 360 Euro monatlich steht zu für
    • Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
    • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und für
    • Überstundenzuschläge im Zusammenhang mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

    #66653
    Gust
    Teilnehmer

    Hallo Martin!

    Danke für die Bestätigung auch meiner Meinung.
    Die angelbliche Steuerfreiheit steht in folgender Literatur unserer Kanzlei:

    Der Steuerzahler § – Praktische Lohnverrechnung 2005
    Möglicherweise wohl ein Druckfehler.

    Mit lieben Grüßen

    Gustl

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