Antwort auf: Geschäftsführer – DB,DZ, Kommstr.-pflicht

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Poldi
Teilnehmer

Hallo Klaus,

habe gerade durch Zufall die Ergänzungsfrage – leider erst jetzt – entdeckt. Laut § 41 Abs 4 lit f Familienlastenausgleichsgesetz unterliegen Bezüge von über 60-Jährigen nicht dem DB, und damit gemäß Wirtschaftskammergesetz auch nicht dem DZ. Diese Ausnahmeregelung gilt seit 1. 1. 2004 und seitdem hat sich daran nichts geändert. Sie gilt sowohl für Dienstnehmer im engeren Sinn als auch für – an sich dem DB/DZ unterliegende – wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.
Wenn der Prüfer es nicht glaubt, sollte man ihn auf den EINDEUTIGEN WORTLAUT des des § 41 FLAG in der GELTENDE FASSUNG verweisen:

§ 41. (1) Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet
beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
(2) Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im
Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie
an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
(3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne
zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1
genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
(4) Zur Beitragsgrundlage gehören nicht:
a) Ruhe- und Versorgungsbezüge,
b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988
genannten Bezüge,
c) die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 des
Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge,
d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine
ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden.
e) Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als
begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des
Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden,
f) Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 1 460 Euro, so verringert sie sich um 1 095 Euro.
(5) Der Beitrag beträgt 4,5 vH der Beitragsgrundlage.
(6) Der Dienstgeberbeitrag wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird, BGBl. I Nr. 106/1999, nicht erhoben.

Beste Grüße,
Poldi