Autor: Linde Redaktion

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.
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VIDEO: Außerordentliche Generalversammlung
 – Philip Rosenauer

Alle übrigen Generalversammlungen werden außerordentliche Generalversammlungen genannt. GF und AR (§ 36 Abs 2 und § 30j Abs 4 GmbHG) sind zur Einberufung verpflichtet, wenn es das Wohl/Interesse der GmbH erfordert. Grundsätzlich haben die zuständigen Organe unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen, wenn sie begründet annehmen können, dass es das Wohl der Gesellschaft erfordert. Das Vorliegen dieses Einberufungsgrundes haben die GF kontinuierlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.

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VIDEO: Wer kann eine Generalversammlung einberufen? – Philip Rosenauer

Einberufungsbefugt sind nach der zwingenden Regelung des § 36 Abs 1 GmbHG die Geschäftsführer. Die Einberufungsbefugnis bzw. -verpflichtung steht jedem einzelnen Geschäftsführer unabhängig von der Regelung der Geschäftsführungs- bzw Vertretungsbefugnis zu. Eine Bevollmächtigung zur Abgabe zur Einberufungserklärung ist nicht möglich. Dabei sind jene Geschäftsführer zur Einberufung befugt, die tatsächlich und ordnungsgemäß zur Geschäftsführung berufen sind, unabhängig von seiner Eintragung im Firmenbuch.

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VIDEO: Fristen und Form der Einberufung der Generalversammlung – Philip Rosenauer

Die Einberufung erfolgt in der gesellschaftsvertraglich festgelegten Form. Ist nichts festgelegt, so hat sie in Form einer Verständigung der Gesellschafter durch einen eingeschriebenen Brief (ein Rückschein ist nicht erforderlich, da auch der Zugang keine Voraussetzung ist) zu erfolgen (§ 38 GmbHG). Es sind dabei alle Gesellschafter einzuladen, auch jene, denen kein Stimmrecht in jener Generalversammlung zukommt. Ist ein Gesellschafter unerreichbar, ist eine Ladung trotzdem erforderlich (hierbei kommt die Bestellung eines Abwesenheitskurators in Betracht).