Mit Urteil vom 4. Juni 2026 (Rs C 837/24 – Nova Iberomoldes) hat der EuGH zur Grunderwerbsteuer bei einer Sachgründung[NI1.1] Stellung genommen, bei der das Gesellschaftskapital durch Einbringung von Anteilen an grundstückshaltenden Gesellschaften aufgebracht wurde. Der Gerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass eine nationale Regelung, die in einem solchen Fall die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf den Anteilserwerb vorsieht, gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG) verstoßen kann.
Nova Iberomoldes: Warum der Fall vor dem EuGH landete
Im Streitjahr 2019 wurde eine Aktiengesellschaft portugiesischen Rechts gegründet, deren Gesellschaftskapital durch Einbringung von Beteiligungen aufgebracht wurde, wobei ein Teil des Vermögens aus Immobilien bestand.
Nach portugiesischem Grunderwerbsteuerrecht wird der Erwerb von Anteilen an Gesellschaften der unmittelbaren Übertragung von Immobilien gleichgestellt, wenn infolge des Anteilserwerbs eine Beteiligung von zumindest 75 % erreicht wird. Dementsprechend erhob die Finanzverwaltung Grunderwerbsteuer (IMT) vom Wert der gehaltenen Immobilien.
Der Steuerpflichtige sah in der Regelung einen Verstoß gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008), da im vorliegenden Fall die Gründung einer Kapitalgesellschaft zu einer Kapitalzuführung geführt hat, auf die entsprechend der Kapitalansammlungsrichtlinie keinerlei indirekte Steuern erhoben werden dürfen.
EuGH: Die Steuer kann gegen EU-Recht verstoßen
In der Begründung qualifiziert der EuGH zunächst den vorliegenden Vorgang als Umstrukturierung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, da die Einbringung der Beteiligungen zum Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an anderen Kapitalgesellschaften führte. Danach stellte er fest, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Kapitalansammlungsrichtlinie keinerlei indirekte Steuern auf eine Umstrukturierung erhoben werden dürfen.
Zugleich stellt der Gerichtshof klar, dass es sich bei der portugiesischen Grunderwerbsteuer (IMT) um eine indirekte Steuer im Sinne der Richtlinie handelt, auch wenn sie nicht an den Wert der übertragenen Anteile, sondern an jenen der zugrunde liegenden Immobilien anknüpft.
Die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmetatbestände befindet der EuGH als nicht einschlägig. Weder liegt eine eigenständige Steuer auf die Übertragung von Wertpapieren vor noch eine zulässige Besteuerung eines immobilienbezogenen Eigentumsübergangs, da weder rechtlich noch tatsächlich ein Übergang des Immobilieneigentums erfolgt ist. Die Anteilsübertragung im Rahmen der konzerninternen Umstrukturierung stellt insoweit keinen eigenständigen Übertragungsvorgang dar. Auch eine Rechtfertigung der Steuererhebung, etwa unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsvermeidung, weist der EuGH zurück.
Bedeutung für Österreich: Was das BMF zur Grunderwerbsteuer klarstellt
Mit 01.07.2025 sind Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESt) in Kraft getreten. Dabei wurden auch neue Regelungen zur Anteilsübertragung bzw. zum Gesellschafterwechsel in § 1 Abs 3 GrEStG eingeführt.
Da die österreichischen Share-Deal-Bestimmungen in wesentlichen Punkten mit der portugiesischen Regelung vergleichbar sind, wurde mit Spannung erwartet, wie das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Auswirkungen des EuGH-Urteils „Nova Iberomoldes“ auf Grunderwerbsteuer in Österreich beurteilen wird.
Am 29. Juli 2026 hat das BMF dazu eine Information veröffentlicht. Damit liegt erstmals die offizielle Rechtsansicht der Finanzverwaltung vor. Diese bringt für die Praxis wichtige Klarstellungen und eröffnet in bestimmten Fällen die Möglichkeit, zu prüfen, ob bereits entrichtete Grunderwerbsteuer zurückgefordert werden kann.
Welche Erwerbsvorgänge unterliegen keiner Grunderwerbsteuer?
Keiner Grunderwerbsteuer unterliegen bestimmte Umstrukturierungen, worunter laut BMF Vorgänge fallen, die bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft – AG, GmbH oder SE – einen Gesellschafterwechsel (§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG) oder eine Anteilsvereinigung (§ 1 Abs 3 Z 2 GrEStG) auslösen, sofern als Gegenleistung Anteile gewährt werden:
schlichte Einlage eines Kapitalanteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft außerhalb des UmgrStG
Einbringung eines Kapitalanteils oder eines (Teil-)Betriebes mit einem solchen Anteil – down-stream und side-stream
Spaltung in denselben Konstellationen
side-stream-Verschmelzung, wenn die übertragende Gesellschaft einen solchen Anteil hält
entsprechende diagonale Vorgänge im Konzern, etwa zwischen Tanten- und Nichtengesellschaften
Ob das UmgrStG anwendbar ist, spielt keine Rolle. Ebenso unerheblich ist, ob neue Anteile gewährt oder bestehende Anteile der Altgesellschafter zur Abfindung verwendet werden.
Wann weiterhin Grunderwerbsteuer anfällt?
Der schlichte Kauf von Anteilen fällt laut BMF nicht unter die Richtlinie. Ebenso bleibt die Sacheinlage eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft steuerpflichtig, weil das zivilrechtliche Eigentum wechselt und das laut BMF eine sog zulässige Besitzwechselsteuer darstellt.
Für alle übrigen Vorgänge und Gesellschaftsformen hält das BMF die Rechtslage für noch nicht ausreichend geklärt – hier ist die Steuer weiterhin abzuführen. Wer dennoch die Unionsrechtswidrigkeit geltend machen will, muss den Rechtsmittelweg gehen.
Unsere Handlungsempfehlungen
Laufende Vorgänge: Bei eindeutiger Zuordnung zu einer der angeführten Umstrukturierungen entfällt die Selbstberechnung. Die Beurteilung sollte dokumentiert werden.
Zweifelsfälle: Ist die Einordnung nicht eindeutig, ist die Steuer abzuführen und der Fall verfahrensrechtlich offenzuhalten.
Bereits selbstberechnete Grunderwerbsteuer: Antrag auf Festsetzung nach § 201 BAO innerhalb der dortigen Fristen. Diese sollten umgehend geprüft werden.
Bereits ergangene Bescheide: Rechtsmittel innerhalb offener Frist oder Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO.
Geplante Transaktionen: Durch entsprechende Strukturierung kann in bestimmten Konstellationen die Grunderwerbsteuer nun vermieden werden. Dies gilt es zu beachten.
Mit Urteil vom 4. Juni 2026 (Rs C 837/24 – Nova Iberomoldes) hat der EuGH zur Grunderwerbsteuer bei einer Sachgründung[NI1.1] Stellung genommen, bei der das Gesellschaftskapital durch Einbringung von Anteilen an grundstückshaltenden Gesellschaften aufgebracht wurde. Der Gerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass eine nationale Regelung, die in einem solchen Fall die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf den Anteilserwerb vorsieht, gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG) verstoßen kann.
Nova Iberomoldes: Warum der Fall vor dem EuGH landete
Im Streitjahr 2019 wurde eine Aktiengesellschaft portugiesischen Rechts gegründet, deren Gesellschaftskapital durch Einbringung von Beteiligungen aufgebracht wurde, wobei ein Teil des Vermögens aus Immobilien bestand.
Nach portugiesischem Grunderwerbsteuerrecht wird der Erwerb von Anteilen an Gesellschaften der unmittelbaren Übertragung von Immobilien gleichgestellt, wenn infolge des Anteilserwerbs eine Beteiligung von zumindest 75 % erreicht wird. Dementsprechend erhob die Finanzverwaltung Grunderwerbsteuer (IMT) vom Wert der gehaltenen Immobilien.
Der Steuerpflichtige sah in der Regelung einen Verstoß gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie (Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008), da im vorliegenden Fall die Gründung einer Kapitalgesellschaft zu einer Kapitalzuführung geführt hat, auf die entsprechend der Kapitalansammlungsrichtlinie keinerlei indirekte Steuern erhoben werden dürfen.
EuGH: Die Steuer kann gegen EU-Recht verstoßen
In der Begründung qualifiziert der EuGH zunächst den vorliegenden Vorgang als Umstrukturierung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, da die Einbringung der Beteiligungen zum Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an anderen Kapitalgesellschaften führte. Danach stellte er fest, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Kapitalansammlungsrichtlinie keinerlei indirekte Steuern auf eine Umstrukturierung erhoben werden dürfen.
Zugleich stellt der Gerichtshof klar, dass es sich bei der portugiesischen Grunderwerbsteuer (IMT) um eine indirekte Steuer im Sinne der Richtlinie handelt, auch wenn sie nicht an den Wert der übertragenen Anteile, sondern an jenen der zugrunde liegenden Immobilien anknüpft.
Die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmetatbestände befindet der EuGH als nicht einschlägig. Weder liegt eine eigenständige Steuer auf die Übertragung von Wertpapieren vor noch eine zulässige Besteuerung eines immobilienbezogenen Eigentumsübergangs, da weder rechtlich noch tatsächlich ein Übergang des Immobilieneigentums erfolgt ist. Die Anteilsübertragung im Rahmen der konzerninternen Umstrukturierung stellt insoweit keinen eigenständigen Übertragungsvorgang dar. Auch eine Rechtfertigung der Steuererhebung, etwa unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsvermeidung, weist der EuGH zurück.
Bedeutung für Österreich: Was das BMF zur Grunderwerbsteuer klarstellt
Mit 01.07.2025 sind Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESt) in Kraft getreten. Dabei wurden auch neue Regelungen zur Anteilsübertragung bzw. zum Gesellschafterwechsel in § 1 Abs 3 GrEStG eingeführt.
Da die österreichischen Share-Deal-Bestimmungen in wesentlichen Punkten mit der portugiesischen Regelung vergleichbar sind, wurde mit Spannung erwartet, wie das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Auswirkungen des EuGH-Urteils „Nova Iberomoldes“ auf Grunderwerbsteuer in Österreich beurteilen wird.
Am 29. Juli 2026 hat das BMF dazu eine Information veröffentlicht. Damit liegt erstmals die offizielle Rechtsansicht der Finanzverwaltung vor. Diese bringt für die Praxis wichtige Klarstellungen und eröffnet in bestimmten Fällen die Möglichkeit, zu prüfen, ob bereits entrichtete Grunderwerbsteuer zurückgefordert werden kann.
Welche Erwerbsvorgänge unterliegen keiner Grunderwerbsteuer?
Keiner Grunderwerbsteuer unterliegen bestimmte Umstrukturierungen, worunter laut BMF Vorgänge fallen, die bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft – AG, GmbH oder SE – einen Gesellschafterwechsel (§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG) oder eine Anteilsvereinigung (§ 1 Abs 3 Z 2 GrEStG) auslösen, sofern als Gegenleistung Anteile gewährt werden:
Ob das UmgrStG anwendbar ist, spielt keine Rolle. Ebenso unerheblich ist, ob neue Anteile gewährt oder bestehende Anteile der Altgesellschafter zur Abfindung verwendet werden.
Wann weiterhin Grunderwerbsteuer anfällt?
Der schlichte Kauf von Anteilen fällt laut BMF nicht unter die Richtlinie. Ebenso bleibt die Sacheinlage eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft steuerpflichtig, weil das zivilrechtliche Eigentum wechselt und das laut BMF eine sog zulässige Besitzwechselsteuer darstellt.
Für alle übrigen Vorgänge und Gesellschaftsformen hält das BMF die Rechtslage für noch nicht ausreichend geklärt – hier ist die Steuer weiterhin abzuführen. Wer dennoch die Unionsrechtswidrigkeit geltend machen will, muss den Rechtsmittelweg gehen.
Unsere Handlungsempfehlungen
Autoren
Wien
Helmut Beer
Steuerberater Partner bei TPA Österreich
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Lukas Bernwieser
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Gerald Kerbl
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Jörg Stadler
Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partner bei TPA Österreich
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Bernhard Winkelbauer
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