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Materielle Begünstigungen von Mitgliedern des Betriebsrats

(Bild: © iStock/NaiyanaDonraman) (Bild: © iStock/NaiyanaDonraman)

Rückforderung und gutgläubiger Verbrauch

Thomas Rauch *

Das Mandat des Betriebsratsmitglieds ist ein Ehrenamt, das grundsätzlich neben den Berufspflichten auszuüben ist (§ 115 Abs 1 ArbVG). Das Mitglied des Betriebsrats darf daher aus seinem Mandat keinen materiellen Vorteil ziehen (Privilegierungsverbot).[1] Gegen das Privilegierungsverbot verstoßende Leistungen des Betriebsinhabers sind dementsprechend rechtswidrig und können jederzeit eingestellt oder auf das gesetzliche Maß herabgesetzt werden,[2] auch wenn sich eine langjährige faktische Übung eingebürgert hat.[3] In der Vergangenheit geleistete Zahlungen, die der Ehrenamtlichkeit nicht entsprechen, können überdies nach einer rezenten Entscheidung des OGH zurückgefordert werden.[4] In diesem Beitrag wird insbesondere die Möglichkeit der Rückforderung und die hiervon zu trennende Frage des gutgläubigen Verbrauchs näher erörtert.

1. Zweck des Privilegierungsverbots

Die unentgeltliche Mandatsausübung bezweckt eine möglichst unbeeinflusste Amtsführung.[5] Der Anschein der Käuflichkeit der Mitglieder des Betriebsrats und deren Entfremdung von der Arbeitnehmerschaft soll vermieden und ihre Unabhängigkeit gesichert werden. Schutzobjekt der Ehrenamtlichkeit ist die Belegschaft und ihr Anspruch auf eine vom Betriebsinhaber unbeeinflusste Interessenvertretung.[6]

2. Vereinbarung über materielle Sonderrechte eines Betriebsratsmitglieds

Bereits im Jahr 1991 sprach der OGH am Beispiel der Finanzierung von Reisekosten aus,[7] dass die betriebsverfassungsrechtlichen Normen über die Tragung des Sachaufwands (§§ 72 bis 84 ArbVG) absolut zwingend sind, sodass auch eine einzelvertragliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung als unzulässig und nichtig anzusehen ist. Falls dennoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden oder sich eine faktische Übung eingebürgert hat, die im Sinn rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen gedeutet werden könnte, handelt es sich um ungültige Regelungen, die wegen Verstoßes gegen absolut zwingendes Recht keine Verpflichtungswirkung haben können.[8]

Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Gebot verstößt, ist nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Bei Verstößen gegen Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute. Auch eine den Schutzzweck der §§ 115 bis 117 ArbVG beeinträchtigende Vereinbarung ist absolut nichtig.[9] Auf die Nichtigkeit kann sich auch der Vertragspartner berufen, der diese bei Abschluss des Vertrags gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre.[10]

Ein Betriebsratsmitglied kann daher aus einer Vereinbarung über (iSd § 115 ArbVG) ungebührliche Sonderrechte keine Rechte ableiten. Solche Rechte würden zu einem gesetzlich verpönten Eingriff in die absolut zwingende Norm zur Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder nach § 115 ArbVG führen. Schon aufgrund der absoluten Nichtigkeit der Vereinbarung kann ein Anspruch auch aus einer langjährigen Übung nicht abgeleitet werden. Der Betriebsinhaber ist daher berechtigt, die Gewährung von ungebührlichen Sonderrechten (iSd § 115 ArbVG) jederzeit einzustellen.[11]

3. Rückwirkende Rückforderung von gegen das Privilegierungsverbot verstoßenden Entgeltzahlungen

Der OGH vertritt in der eingangs angeführten Entscheidung vom 19.3.2025, 9 ObA 96/24v, die Rechtsansicht, dass gegen das Privilegierungsverbot verstoßende Leistungen nicht nur eingestellt, sondern auch zurückgefordert werden können und hat dazu auf Folgendes verwiesen:

Bei verbotenen und sittenwidrigen Verträgen (§ 879 ABGB) erfolgt die Kondiktion nach § 877 ABGB. Die Nichtigkeit des Vertrags führt dazu, dass die Grundlage für die Vermögensverschiebung wegfällt, was grundsätzlich die Rückabwicklung des nichtigen Geschäfts bewirkt,[12] sofern sich nicht ausnahmsweise aus dem Verbotszweck die Unzulässigkeit der Kondiktion ergibt.[13] Will das Verbotsgesetz nur die Entstehung durchsetzbarer Verpflichtungen verhindern, ohne eine tatsächlich vorgenommene Vermögensverschiebung zu missbilligen, begründet die Nichtigkeit für sich allein keinen Rückforderungsanspruch.[14] Ob das aufgrund eines nichtigen Vertrags Erhaltene zurückzugeben ist, entscheidet daher der Zweck der verletzten Norm.[15]

3.1. Zweck der verletzten Norm

Wie bereits ausgeführt, sollen durch die Ehrenamtlichkeit des Betriebsratsmandats der Anschein der Käuflichkeit und die Entfremdung von der Belegschaft vermieden werden. Weiters sichert die Ehrenamtlichkeit die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder. Schutzobjekt des ehrenamtlichen Charakters des Betriebsratsmandats ist die Belegschaft und ihr Anspruch auf eine vom Betriebsinhaber unbeeinflusste Interessenvertretung.[16]

Es würde der Schutzzweck der Bestimmungen über das Privilegierungsverbot aber gerade dadurch unterlaufen werden, wenn zu viel bezahltes Entgelt nicht zurückgefordert werden könnte. Auf die Nichtigkeit kann sich auch der Vertragspartner berufen, der diese bei Vertragsabschluss gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum erreichbar wäre.[17] Dabei geht es nicht vorrangig um den Schutz des Betriebsinhabers oder einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern um die Belegschaft als das vorrangige Schutzobjekt des Gesetzgebers.[18]

3.2. Rückforderung und angeblich gutgläubig verbrauchte Zahlungen des Arbeitgebers

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass die Rückforderbarkeit von gegen das Privilegierungsverbot verstoßenden Zahlungen zu bejahen ist. Die Rückforder barkeit als Folge einer absoluten Nichtigkeit ist von der Frage des gutgläubigen Verbrauchs zu trennen. Mit einem allfälligen gutgläubigen Verbrauch von Leistungen, die der Ehrenamtlichkeit widersprechen, hat sich der OGH nicht befasst (soweit überblickbar liegen dazu auch keine älteren Entscheidungen vor).

4. Gutgläubiger Verbrauch irrtümlicher Zahlungen

§§ 1431 ff ABGB (Bereicherungsrecht) sehen vor, dass der Empfänger einer irrtümlichen Zahlung zur Rückgabe verpflichtet ist. Im Arbeitsrecht hat die auf das „Judikat 33 neu“[19] zurückgehende Rechtsprechung das Rückforderungsrecht des Leistenden wesentlich eingeschränkt, weil der Arbeitnehmer gutgläubig[20] empfangenes und verbrauchtes Entgelt mit Unterhaltscharakter nicht zurückzahlen muss.[21] Zu prüfen ist daher, ob sich ein Betriebsratsmitglied auf den gutgläubigen Verbrauch einer Leistung des Betriebsinhabers berufen kann, wenn diese der Ehrenamtlichkeit nach § 115 Abs 1 ArbVG widerspricht und somit gesetzwidrig ist. Daher werden im Folgenden die einzelnen Voraussetzungen für den Ausschluss der Rückforderung wegen der Annahme des gutgläubigen Verbrauchs näher betrachtet.

4.1. Unterhaltscharakter

Dem im „Judikat 33 neu“ ausgesprochenen Rechtssatz, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, vom Arbeitnehmer ein irrtümlich ausbezahltes Entgelt zurückzufordern, das der Arbeitnehmer gutgläubig empfangen und verbraucht hat, liegt der Gedanke zugrunde, dass es unbillig sei, die Rückzahlung von zum Unterhalt bestimmten Beträgen, bei denen sich der Verbrauch nach Maßgabe des Empfangs richtet, nachträglich vom redlichen Empfänger und Verbraucher zu verlangen.[22] Beim Unterhaltscharakter geht es darum, dass die betreffenden Leistungen die Funktion haben, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen. Falls etwa die halbe Abfertigung nach dem Tod der Arbeitnehmerin an den überlebenden Ehegatten bezahlt wird (§ 23 Abs 6 AngG), obwohl dieser keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber der Verstorbenen hatte, kommt dieser irrtümlichen Zahlung keine Unterhaltsfunktion zu.[23] Eine Unterhaltsfunktion fehlt zB auch bei Provisionen eines selbständigen Versicherungsagenten[24] (schon aufgrund der Selbständigkeit) oder bei bereits bezahlten Prozesskosten, obwohl der Kostenzuspruch in der Folge behoben wurde, weil deren Zweckbestimmung nichts mit dem Unterhalt des Zahlungsempfängers zu tun hat.[25]

Der Zweck einer Leistung an ein Betriebsratsmitglied, die gegen die gesetzliche Ehrenamtlichkeit verstößt, ist die Einflussnahme auf die Tätigkeit des begünstigten Betriebsratsmitglieds im Sinn der Interessen des Betriebsinhabers. Einer solchen gesetzwidrigen Leistung, die kein Unterhaltsziel bezweckt, kommt daher keine Unterhaltsfunktion zu.

4.2. Irrtümliche Zahlungen

Die auf dem „Judikat 33 neu“ beruhende Rechtsprechung betrifft die Rückforderung irrtümlich erbrachter Leistungen des Arbeitgebers. Es geht also zB um irrtümlich überhöht berechnete oder irrtümlich doppelt bezahlte Ansprüche. Leistungen speziell an die Mitglieder des Betriebsrats werden nicht aufgrund eines Irrtums, sondern zwecks Beeinflussung der Tätigkeit des Betriebsrats im Sinn der Interessen des Betriebsinhabers bezahlt. Zahlungen des Betriebsinhabers an Betriebsratsmitglieder, die gegen die Ehren amtlichkeit nach § 115 Abs 1 ArbVG verstoßen, verfolgen also ein konkretes Ziel; daher kann von einem Irrtum keine Rede sein.

4.3. Allfällige Gutgläubigkeit

Selbst wenn man annimmt, dass die Rückforderung von Leistungen des Betriebsinhabers, die gegen § 115 Abs 1 ArbVG verstoßen, bei allenfalls gutgläubigem Verbrauch durch ein begünstigtes Betriebsratsmitglied unzulässig ist, wird im Regelfall der dafür erforderliche gute Glaube nicht gegeben sein.

Die Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers (bzw des Arbeitnehmers als Betriebsratsmitglied) beim Empfang und Verbrauch eines Bezugs ohne Rechtstitel ist nämlich bereits dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer an der Rechtmäßigkeit des ihm bezahlten Entgelts hätte zweifeln müssen.[26] Beabsichtigt ein Arbeitnehmer, auf einem Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl zu kandidieren, ist anzunehmen, dass er sich über die Aufgaben und die Rechtsstellung eines Mitglieds des Betriebsrats informiert und daher auch die Ehrenamtlichkeit zur Kenntnis nimmt. Dementsprechend müssten ihm Zweifel kommen, wenn ihm nach der Wahl zum Mitglied des Betriebsrats zB eine Betriebsratszulage bezahlt wird.

Dessen ungeachtet ist im Übrigen davon auszugehen, dass Betriebsratsmitglieder regelmäßig Bildungsfreistellung (§ 118 ArbVG) in Anspruch nehmen und in deren Rahmen die Ehrenamtlichkeit des Betriebsratsmandats erörtert wird. Wie schon angesprochen hat aber der Betriebsinhaber die fehlende Gutgläubigkeit zu beweisen.[27]

4.4. Rückforderbarkeit unabhängig vom allfälligen faktischen gutgläubigen Verbrauch

Festzuhalten ist, dass nach der aktuellen Entscheidung des OGH von der Rückforderbarkeit von Leistungen des Betriebsinhabers an Mitglieder des Betriebsrats, die der Ehrenamtlichkeit widersprechen, auszugehen ist. Ein allfälliger guter Glaube von Betriebsratsmitgliedern beim Empfang und Verbrauch der Leistung ist gegenstandslos, weil die Grundlagen für den Entfall der Rückforderung wegen Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers (entsprechend der auf dem „Judikat 33 neu“ beruhenden Rechtsprechung) nicht vorliegen. Ein allfälliger „gutgläubiger“ Verbrauch etwa einer Betriebsratszulage kann also die Rückforderbarkeit der Leistung durch den Betriebsinhaber nicht beseitigen.

Abgesehen davon würde auch der Schutzzweck der Bestimmungen zum Privilegierungsverbot unterlaufen, wenn die gesetzwidrigen Bezüge aufgrund eines gutgläubigen Verbrauchs vom begünstigten Mitglied des Betriebsrats einbehalten werden könnten. Auch ein allfälliger faktischer gutgläubiger Verbrauch ist somit rechtlich bedeutungslos.

Auf den Punkt gebracht

Aufgrund der Ehrenamtlichkeit des Mandats des Betriebsratsmitglieds nach § 115 Abs 1 ArbVG können materielle Leistungen des Betriebsinhabers an Betriebsratsmitglieder auch bei langjähriger Übung jederzeit eingestellt und darüber hinaus zurückgefordert werden. Von der Rückforderbarkeit zu trennen ist die Frage der Unzulässigkeit der Rückforderung wegen der Behauptung des gutgläubigen Verbrauchs durch das begünstigte Betriebsratsmitglied. Da die von der Judikatur des OGH entwickelten Voraussetzungen für den Entfall der Rückgabepflicht aufgrund der Gutgläubigkeit des Empfängers mE bei Zahlungen, die gegen § 115 Abs 1 ArbVG verstoßen (und somit gegen eine absolut zwingende gesetzliche Regelung), nicht vorliegen, ist die Rückforderung mangels gutgläubigen Verbrauchs möglich.

Thomas Rauch

Dr. Thomas Rauch ist Mitarbeiter der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien im Ruhestand, Fachbuchautor und Seminartrainer.

Fundstelle(n):
ASoK 2025, 442
FAAAG-11696

1Vorteile aus der Betriebsratstätigkeit dürfen auch von dritter Seite nicht angenommen werden; OGH 13. 12. 2023, 8 ObA 31/23a.

2OGH 15. 1. 1992, 9 ObA 227/91; 19.3.2013, 9 ObA 133/12t; 24.3.2021, 9 ObA 10/21t.

3RIS-Justiz RS0051326.

4OGH 19. 3. 2025, 9 ObA 96/24v.

5Rauch, Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag (2020) 313 f.

6OGH 19. 3. 2013, 9 ObA 133/12t; 19.3.2025, 9 ObA 96/24v.

7OGH 10. 7. 1991, 9 ObA 133/91.

8OGH 15. 1. 1992, 9 ObA 227/91, hier zu einer Mitgliedern des Betriebsrats gewährten Funktionszulage.

9OGH 19. 3. 2013, 9 ObA 133/12t.

10OGH 30. 10. 2014, 8 Ob 28/14x, SZ 2014/12.

11RIS-Justiz RS0051326.

12OGH 2. 10. 2018, 9 ObA 40/18z; 25.4.2019, 4 Ob 10/19b.

13OGH 28. 6. 2012, 2 Ob 3/12y.

14OGH 7. 6. 1990, 7 Ob 546/90; 23.2.2022, 3 Ob 197/21y.

15OGH 19. 8. 2003, 4 Ob 158/03v; 2.10.2018, 9 Ob 40/18z.

16OGH 19. 3. 2013, 9 ObA 133/12t; 19.3.2025, 9 ObA 96/24v.

17OGH 20. 1. 1999, 9 ObA 338/98s; 30.10.2014, 8 Ob 28/14x.

18Resch in Jabornegg/Resch/Födermayr, ArbVG, § 115 Rz 32 (Stand 1.4.2021, rdb.at).

19OGH 23. 4. 1929, 4 Ob 579/31, Arb 3.893.

20Die fehlende Gutgläubigkeit hat der leistende Arbeitgeber zu beweisen; OGH 28. 3. 2017, 8 ObA 18/17f.

21Nach der neueren Rechtsprechung siehe zB OGH 26. 1. 2017, 9 ObA 135/16t; 26.6.2024, 9 ObA 50/23b.

22OGH 23. 10. 1962, 4 Ob 121/62, Arb 7.702.

23OGH 23. 10. 1962, 4 Ob 27/62, Arb 7.700.

24OGH 2. 3. 2000, 9 ObA 12/00f.

25OGH 23. 10. 1962, 4 Ob 121/62, Arb 7.702.

26OGH 26. 2. 2014, 9 ObA 168/13s; 22.7.2014, 9 ObA 66/14t.

27OGH 28. 3. 2017, 8 ObA 18/17f.

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