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(Bild: © Nuthawut Somsuk) (Bild: © Nuthawut Somsuk)

Mit 15.10.2020 traten die jüngsten Änderungen zum 2. COVID‑19‑Justiz-Begleitgesetz (BGBl. I Nr. 113/2020) in Kraft. Die geltende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde bis 31.1.2021 verlängert und es besteht auch weiterhin eine Ausnahme vom Eigenkapitalersatzrecht hinsichtlich kurzfristiger Geldkredite. Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber, ob diese Ausnahme auch für Gesellschaftersicherheiten gilt, erfolgte nicht.

Kurzfristige Geldkredite die im Zeitraum vom 5.4.2020 bis zum Ablauf des 31.1.2021 für nicht mehr als 120 Tage gewährt bzw. zugezählt wurden und für die die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat, sind selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG) nicht Eigenkapital ersetzend.

Folgt man ausschließlich dem Wortlaut des § 13 2. COVID 19 Justiz-Begleitgesetz (2. COVID-19-JuBG), sind von dieser Ausnahme nur Eigenkapital ersetzende Kredite gemäß § 1 EKEG erfasst. Nach wie vor unbeantwortet ist dabei die Frage geblieben, ob sich diese Ausnahmebestimmung auch auf eine von einem Gesellschafter iSd §§ 5 ff EKEG gewährte Eigenkapital ersetzende Sicherheit gemäß § 15 EKEG erstreckt.

Gemäß § 13 2. COVID-19-JuBG liegt ein Kredit iSd § 1 EKEG nicht vor, „wenn ein Geldkredit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Jänner 2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat“.

§ 13 2. COVID-19-JuBG verlängert die schon an sich geltende Ausnahme vom EKEG für kurzfristige Geldkredite gemäß § 3 Abs 1 Z 1 EKEG von 60 auf 120 Tage. § 15 EKEG sieht vor, dass, sollte ein Gesellschafter iSd §§ 5 ff EKEG der Gesellschaft in einem Zeitpunkt in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, keinen Kredit gewähren, sondern für einen Drittkredit eine Sicherheit aus seinem Vermögen bestellen, die bestellte Sicherheit gleichermaßen Eigenkapital ersetzend ist.

§ 15 EKEG beruht auf dem Grundgedanken, dass Sicherheit und Kredit im wirtschaftlichen Ergebnis weitgehend austauschbar sind. Bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft kann sich der (Dritt-)Kreditgeber direkt aus der Sicherheit befriedigen. Auch ein allfälliger Regressanspruch des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft ist von dieser bis zu deren nachhaltiger Sanierung nicht rückzuerstatten.

Da § 15 EKEG insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass das Finanzierungsrisiko in einer Krise iSd § 2 EKEG von den Gesellschaftern im Umfang ihrer Sicherheit zu tragen ist und mit dieser Begründung auch laut hL die in § 3 Abs 1 Z 1 EKEG normierte Ausnahme gleichermaßen auf Eigenkapital ersetzende Sicherheiten zur Anwendung gelangt, wird die nunmehr bis 31.1.2021 geltende Verlängerung der Privilegierung nach § 13 2. COVID-19-JuBG aber auch für Eigenkapital ersetzende Sicherheiten gemäß § 15 EKEG gelten müssen, soweit diese einen für nicht länger als 120 Tage gewährten Geldkredit eines Dritten besichern.

Zum Autor:

Mag. Matthias Stipanitz ist Rechtsanwaltsanwärter bei Preslmayr Rechtsanwälte.