Re:Re: Vergleichszahlung

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#73086
Roland
Teilnehmer

Hallo biggi!

Da hat sich in den letzten Jahren tatsächlich einiges getan!

Lohnsteuer:
Die „freiwillige Abfertigung“ kann man in solchen Fällen tatsächlich „vergessen“.
Es wird wohl eher ein „Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Perioden“ rauskommen (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG), owohl die RZ 1103 hier einen „Vergleich“
sieht.
Meine Ansicht begründet sich auf folgende UFS-Judikatur:
UFS Wien RV/0925-W/09 v. 26.04.2010.

SV:
Wenn es sich bei deinem AN um einen „kündigungsgeschützten“ DN oder um einen DN, der die Kündigung anficht, handelt, dann haben wir eine Judikatur (VwGH 2006/08/0274 vom 9. September 2009, sowie VwGH 2007/08/0158 vom 18. November 2009) –> sv-freie Abgangsentschädigung.

LG