Re:Re: Sachbezug Dienstfahrtenvollkasko Privat PKW

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#72024
Roland
Teilnehmer

Hallo 7brunner!

Glaube ich nicht, dass das auf die Prämien „umgemünzt“ werden kann. Es gibt aber tatsächlich eine Variante, wo wir abgabenfrei davonkommen.
Wenn nämlich der Begünstigte aus der Versicherung der Arbeitgeber ist, so muss kein SB angesetzt werden!

Folgender Text aus „Reisekosten in der Praxis“ von E. Müller:

Ist jedoch der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt, zählen die Prämienzahlungen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Steuerpflicht entsteht in derartigen Fällen erst dann, wenn im Schadensfall Ersätze aus dieser Versicherung geleistet werden (LStR 2002, Rz. 664).

Beispiel
Ein Außendienstmitarbeiter, der mit seinem eigenen Pkw die Dienstreisen bestreitet, erhält von seinem Arbeitgeber für diese Fahrten das amtliche Kilometergeld ersetzt. Zusätzlich schließt der Arbeitgeber für das Kfz seines Arbeitnehmers eine Vollkaskoversicherung ab, aus der im Schadensfall direkt an den Arbeitnehmer geleistet wird. In diesem Fall stellen die vom Arbeitgeber bezahlten Kaskoprämien für den Arbeitnehmer voll steuerpflichtige Bezüge dar. Erfolgt die Prämienzahlung monatlich, liegt ein laufender Bezug vor (Versteuerung nach dem Tarif); andernfalls (vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Prämienzahlung) ist von einem sonstigen Bezug auszugehen, der mit dem festen Steuersatz von 6 % unter Berücksichtigung der Sechstelbestimmung zu versteuern ist.

Ist im obigen Beispiel als Begünstigter im Kaskovertrag der Arbeitgeber genannt, zählen die Prämienzahlungen nicht zu den Lohneinkünften des Arbeitnehmers. Kommt es dann allerdings zu einem Schadensfall und gibt der Arbeitgeber die Versicherungsleistung (ganz oder teilweise) an den Arbeitnehmer weiter, stellt diese Zahlung einen steuerpflichtigen sonstigen Bezug dar (Versteuerung mit dem festen Steuersatz von 6 % unter Berücksichtigung der Sechstelbestimmung). Trifft den Arbeitnehmer am Unfall kein oder nur ein geringfügiges Verschulden, können aber Werbungskosten vorliegen (siehe 4.2.3.).

Dazu sind noch folgende RZ aus dem „großen Ortner“ (bezüglich der SV) sehr interessant:
437
Wenn ein Dienstnehmer mit seinem eigenen PKW auf Dienstreise während der Dienstverrichtung einen Unfall erleidet und der Dienstgeber die Reparaturkosten (Reifenschaden, Windschutzscheibe, Stoßstange etc.) übernimmt, handelt es sich hiebei um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Beitragsfrei ist die Zahlung des Dienstgebers, wenn der Schaden in der Höhe der nachgewiesenen Rechnungssumme beglichen wurde (das bedeutet, dass eine Rechnung in der Höhe der Schadenssumme vorliegen muss). Wurde mit der Zahlung des Kilometergelds eine generelle Schadensabgeltung vereinbart und trotzdem der Schaden vom Dienstgeber beglichen, besteht Beitragspflicht.
438
Bei von der Kaskoversicherung geleisteten Gesamtvergütungen von Unfallschäden an Dienstnehmer, für die eine pauschal abgeschlossene Kaskoversicherung (durch den Dienstgeber) für ausschließliche Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug eines Dienstnehmers abgeschlossen wurde, handelt es sich um keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, da der Begünstigte der Dienstgeber ist. Dieser ist zum Schadenersatz verpflichtet. Es wird keine Beitragspflicht ausgelöst, weil die Leistung überhaupt nicht beitragsrelevant ist (E-MVB, 049-03-01-011).

LG