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25. Juni 2009 um 14:51 Uhr
#70686
Mathias
Teilnehmer
Hallo Schwarzbach,
wenn der KV keine Verfallfristen vorsieht, bleibt die Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 1486 AGBG. Während der Verfall mit Ablauf der Frist automatisch eintritt, muß man – z.B. bei Gericht – den Eintritt der Verjährung ausdrücklich geltend machen.
LG
Mathias