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13. September 2007 um 23:00 Uhr
#68581
Roland
Teilnehmer
Hallo toni!
Siehe dazu Seite 843 im großen Ortner Stand 1.1.2007:
„Da die Erben dem DG nicht bekannt sind, ist empfehlenswert, mit der Auszahlung aller Ansprüche zuzuwarten und dem Verlassenschaftsgericht (müsste das Bezirksgericht sein, in dem der verstorbene AN seinen Wohnsitz hatte) mitzuteilen, was an Nettobezügen angefallen ist, und ev. die Anfrage zu stellen, wer diese gegebenenfalls zu erhalten hat.
Die Überweisung auf das Gehaltskonto des Verstorbenen kann vorgenommen werden, wenn dieses mit dem Tod des DN gesperrt wird.“
So weit der Text. Sollte (hoffentlich) alles klar sein.
Liebe Grüße