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21. Juni 2006 um 9:09 Uhr
#66987
Johann
Teilnehmer
Diese Auskunft hab ich von der GKK erhalten:
„iZm Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass für Personen, die ausschließlich als Vorstandsmitglied (Versicherungspflicht gem. § 4 Abs.1 Zi 6) tätig sind, der Beitrag zur Unfallversicherung (1,4%) im Rahmen der Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes nicht abzugsfähig ist, da keine Dienstnehmereigenschaft vorliegt.“
Also:
Vorstand = kein Dienstnehmer = kein N63-Abzug möglich
Alles klar.
Schöne Grüße,
Johann W.