Hallo,
Eine Angestellte, welche seit über 25 Jahren im Unternehmen ist, war vom Februar 2010 bis 28.11.2010 krank.
Am 29.11. war sie einen Tag arbeitsfähig und meldete sich ab 30.11.2010 wieder krank. Ärztlichen Attesten zufolge,
welche uns die Arbeitnehmerin übersendet hat, hat sich ihre Krankheit nach kurzer Besserung wieder verschlechtert.
Diesen Unterlagen entnehmen wir, dass es sich bei der Krankheit ab 29.11. um die selbe Grunderkrankung handelt,
wie bei dem Krankenstand davor vom Feb – 28.11.2010.
Der „PV in der Praxis“ entnehmen wir unter der Ziff 567b, dass durch einen Dienstantritt von nur einem Tag zwischen
zwei Krankenständen, die auf derselben Grunderkrankung beruhen, kein neuer Entgeltanspruch entsteht. OGH 5.9.1967, 4 Ob 34/67.
Da in unserem Fall diese Voraussetzungen gegeben sind, haben wir kein Entgelt bezahlt.
Die Gebietskrankenkasse beruft sich auf das Angestelltengesetz und meint, dass die Arbeitnehmerin ab 30.11.2010 einen
neuerlichen, vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
Einer Auskunft der Wirtschaftskammer zufolge, hätte die Arbeitnehmerin Anspruch auf Entgelt gemäß § 8 Abs. 2 AngG.
Jetzt haben wir 3 Rechtsmeinungen:
gemäß Ortner: kein Anspruch auf Entgelt
gemäß Krankenkasser: voller Anspruch auf Entgelt
gemäß Wirtschaftskammer: Teilentgelt
Wer weiß des Rätsels Lösung?
Besten Dank im voraus.