Hallo,
ich nehme einmal an, der gewerberechtliche Geschäftsführer ist nicht am Unternehmen beteiligt oder bei einer GmbH nicht gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer? Dann kann nur ein echter versicherungspflichtiger Dienstnehmer mit mindestens 20 Wochenstunden zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werden (§ 39 GewO). Dieser unterliegt selbstverständlich voll dem geltenden Kollektivvertrag und hat damit auch Anspruch auf die kollektivvertraglichen Sonderzahlungen.
Auch bei einem gewerberechtliche Geschäftsführer muß geprüft werden, ob eine Angestellten- oder Arbeitertätigkeit vorliegt. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit der gewerberechtliche Geschäftsführer tatsächlich im Unternehmen ausübt. Wenn er überwiegend als Fahrer tätig ist, ist er Arbeiter und unterliegt dem Arbeiter-KV.
Wenn er aufgrund seiner tatsächlichen Tätigkeit gemäß § 1 AngG als Angestellter einzustufen ist, gilt für ihn kein KV. In diesem Fall kann im Dienstvertrag die Gewährung von Sonderzahlungen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Wenn er allerdings tatsächlich als Fahrer tätig ist und der Dienstgeber hat ihm nur freiwillig den Angestelltenstatus zuerkannt, gilt dies nicht. Für solche Angestellte gilt der Arbeiter-KV, sofern nicht das AngG günstigeres vorsieht (Abschn. II Ziffer 3 lit. b des Arbeiter-KV).
LG
Mathias