Konzernversetzung – Abfertigung § 67 Abs 3 EStG

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  • #64886
    Bina
    Teilnehmer

    Hallo liebe KollegInnen!!

    Ich habe ein tolles Spezialthema zu lösen – es geht um Abfertigung – Konzerversetzung- Spätere Auszahlung! 🙂

    Speziell geht es mir um diesen Kommentar aus Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer:

    Werden Abfertigungsansprüche iS des § 67 Abs 3 EStG bei Konzernversetzungen nicht ausgezahlt, sondern vom „neuen“ Konzernunternehmen (als neuer Arbeitgeber) übernommen, bestehen keine Bedenken, wenn im AUSZAHLUNGSFALL auch diese übernommenen Abfertigungsansprüche iS des § 67 Abs 3 gemäß § 67 Abs 3 versteuert werden bzw im Falle einer Vollübertragung in eine BV-Kasse gem § 26 Z 7 lit d behandelt werden. Als Konzernunternehmen gelten solche iS des § 15 AktienG 1965 (LStR 2002 Rz 1073).

    Ich habe einen solchen Fall – arbeitsrechtliche Beendigung des alten DV war 2004 – Abfertigung vertraglich mitübernommen – nun soll die Abfertigung (ohne das neue DV zu beenden) ausgezahlt werden – kann ich das nach § 67 Abs 3 EStG ?? Wie ist das Wort „Auszahlungsfall“ zu verstehen ?

    Innerhalb 1 Jahres ?
    innerhalb einiger MOnate ?

    in meinem Fall liegen 6 Jahre dazwischen!

    Vielen Dank für Eure Kommentare!

    #71902
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Bina!

    Folgende erweiterte Problematik:

    Die Abfertigungsrückstellungen beim Folgedienstgeber sind wahrscheinlich unter Anrechnun der Vordienstzeiten berechnet worden. Eine Trennungsklauselwiderspricht dem Sinne der „Übernahme mit allen Rechten und Pflichten“.
    Deshalb sehe ich eine nachträgliche Trennung der Dienstverhältnisse nicht durchführbar.
    Es sei denn…, es ist vor 6 Jahren die Übernahmevereinbarung falsch interpretiert worden:

    D.h. wenn das alte Dienstverhältnis lediglich karenziert wurde und jetzt beendet wird, dann könnte das alte Dienstverhältnis jetzt aufgelöst werden und die Abfertigung begünstigt ausbezahlt werden.
    Die Abfertigungszeiten beim neuen Dienstgeber fangen in diesem Fall bei Null im Eintrittsjahr an.

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