Hallo liebe LohnverrechnerInnen!!
Ich hätte eine Frage zum Verfall des Anspruches auf Überstunden:
Laut KV ist eine Verfallsfrist von 4 Monaten anzuwenden.
Gemäß § 26 Abs 8 AZG ist ja die Verfallsfrist bei fehlenden Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden (und wenn die tatsächliche Arbeitszeit in zumutbarer Weise nicht festgestellt werden kann) die Verfallsfrist gehemmt (diesfalls gilt die 3-jährige Verjährungsfrist).
Macht der Arbeitnehmer die Überstunden durch Vorlage der Arbeitsaufzeichnungen geltend, tritt kein Verfall nach den KV-Bestimmungen ein.
Das bedeutet wohl folgendes: legt der Dienstnehmer die Aufzeichnungen vor, tritt kein Verfall ein (erst nach Verjährung von 3 Jahren), legt er sie nicht vor, tritt ebenfalls kein Verfall ein.
Meine Frage: in welchem Fall ist denn die Verfallsfrist überhaupt anzuwenden??
Vielen Dank für die Anregungen!! 😉