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  • #63561
    Veronika
    Mitglied

    Sg. Forumteilnehmer,

    Wir haben unsereDienstverträge neu überarbeitet und u.a. folgende Punkte neu aufgenommen:

    10. Konkurrenzklausel

    Gemäß § 36 AngG wird vereinbart, dass für einen Zeitraum eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Geschäftszweig und im Einzugsgebiet des Arbeitgebers keine Tätigkeit ausgeübt werden darf. Bei Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel wird die Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von sechs Bruttomonatsentgelten vereinbart.

    15. Vereinbarungen bei Beendigung

    Der Dienstnehmer verpflichtet sich, auf Wunsch des Dienstgebers, allfällige offene Urlaubsansprüche während der Kündigungsfrist zu konsumieren, gleichgültig, von welchem der Vertragsteile, und aus welchem Grund die Kündigung ausgesprochen wurde.

    Im Falle von Dienstfreistellung wird festgelegt, dass für einen eventuellen Resturlaub der Verbrauch des Urlaubs gem. §4 UrlG für diesen Zeitraum als vereinbart gilt. Im Falle von Dienstfreistellung sind allfällige Sachbezüge (zB. Firmenauto) und das Firmeneigentum unverzüglich an den Dienstgeber zurückzustellen.

    Diese beiden Punkte sind unserem Betriebsrat ein Dorn im Auge.

    Die Formulierung ‚im Geschäftszweig und im Einzugsgebiet des Arbeitgebers‘ befürchtet er beinhaltet Streitpotential. (Da wird er nicht unrecht haben) Wenn ich mich recht erinnere, ist die o.a. Formulierung eine durchaus übliche.

    Außerdem scheint ihm die Konventionalstrafe zu hoch, und er ist der Meinung, dass die Konkurrenzklausel nur bei einem Einkommen ab € 2.176,– (Stand 2007) abgeschlossen werden darf.
    Die Konventionalstrafe unterliegt ja dem richterlichen Mäßigungsrecht, soviel ich weiß. Außerdem bin ich der Meinung, die Konkurrenzklausel kann unabhängig vom Gehalt jederzeit (Mindestalter 18Jahre) abgeschlossen werden. Sie ist halt bei einem niedrigeren Gehalt nicht rechtswirksam.

    Die Vereinbarung bei Beendigung erachtet er schlichtweg als rechtswidrig. Meiner Meinung nach ist diese Vereinbarung allerdings rechtens.

    Für eure Meinung und eine diesbezügliche Rückmeldung wäre ich euch sehr dankbar,

    Veronika

    #68940
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Veronika!

    Eins vorweg: Solche Dinge sollten im Rahmen einer Beratung abgeklärt werden.

    Allerdings möchte ich dir 2 Tipps geben:
    Die Vereinbarungen bei Beendigung „wanken“ m.E. bedenklich.

    Vor allem kannst du ohne Dienstfreistellung einen DN nicht im Vorhinein dazu anhalten, den Resturlaub während der Kündigungsfrist zu konsumieren. Das geht nämlich nicht einmal, wenn die Kündigung bereits ausgesprochen ist (es sei denn, dass der Urlaub tatsächlich dann vereinbart wird).

    Bei Kündigung mit Diensfreistellung würde ich dir dringend raten, sich nicht nur auf das Geschriebene im Dienstvertrag zu verlassen, sondern auch GESONDERT ausdrücklich und nachweislich eine schriftliche Urlaubsvereinbarung bei Kündigungsausspruch zu erstellen (siehe dazu großer Ortner, Stand 1.1.2007, Seite 602).

    LG

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